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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 29 DBG vom 2020

Art. 29 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 29

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

a.
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b.
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c.
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d.
künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Beschwerde; Beschwerdeführer; Wertberichtigung; Geschäft; Geschäfts; Kontokorrent; Geldwerte; Leistung; Geschäftsvermögen; Leistungen; Darlehen; Beschwerdeführers; Reise; Steuerpflichtigen; Höhe; Geldwerten; Einsprache; Bundessteuer; Kontokorrent-Guthaben; Einkommen; Privatvermögen; Wertberichtigungen; Beantragt; Veranlagung; Zuordnung; Begründet; Darlehens; Reisen;Peius

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2014.00083Siehe SB.2014.00082.   Stichworte: DEBITORENPflichtige; Pflichtigen; DCorp; Forderung; Delkredere; Treugut; Ermessen; Steueramt; GesellschaftC; Betreibung; Rechnung; Rückstellung; Zahlung; Treuhandvertrag; Forderungen; Dezember; Verfahren; Stammanteile; Treuhänderisch; Tatsachen; Treuguts; Ausländische; Kantonale; Bilanz; Recht; Schweiz; Rechtlich; Berücksichtigen
ZHSB.2014.00082Geschäftsmässige Begründetheit eines Delkredere Pflichtige; DCorp; Pflichtigen; Forderung; Ermessen; Gesellschaft; Delkredere; Treugut; Betreibung; Forderungen; Rechnung; Steueramt; Recht; Rückstellung; Zahlung; Verwaltungsgericht; Dezember; Treuhandvertrag; Steuerrekursgericht; Ausländische; Treuhänderisch; Schweiz; Treuguts; Bilanz; Stammanteile; Rechtlich; Tatsachen; Kantonale
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus Reich, Marina Züger Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
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