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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 29 LEI de 2020

Art. 29 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) drucken

Art. 29 Traitement médical

Un étranger peut être admis en vue d’un traitement médical. Le financement et le départ de Suisse doivent être garantis.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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