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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 289 StPO vom 2023

Art. 289 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 289

Genehmigungsverfahren

1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

2 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein:

a.
die Anordnung;
b.
die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrens­akten.

3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.

4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:

a.
Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustellen oder zu verändern;
b.
die Anonymität zuzusichern;
c.
Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen.

5 Die Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt. Sie kann einmal oder mehrmals um jeweils 6 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.

6 Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 289 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160330AktenentfernungBeschwerde; Beschwerdeführer; Verteidigung; Verfahren; Amtlich; Amtliche; JStPO; Polizeiliche; Einvernahme; Kanton; Verteidiger; Recht; Polizei; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Basel; Entscheid; Notwendige; Verfahrens; Akten; Amtlichen; Jugendanwaltschaft; Polizeilichen; Beweise; StPO; Bundesgericht; Kammer; Person; Kantons
BEBK 2022 249Verdeckte Fahndung; Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Private; Observationen; Verfahren; Verwertbar; Gericht; Prozess; Recht; Entsiegelung; Gesetzlich; Beweismittel; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Privaten; Gesetzliche; Bundesgericht; Rechtswidrig; Untersuchung; Unverwertbarkeit; Person; Behörde; Verfahren; Rechtlich; Urteil; Beschwerde; Regel; Schweiz; Verwertbarkeit; Grundlage
143 I 310 (1B_118/2016)Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). Ermittler; Beschwerde; Verdeckte; Verdeckten; Recht; Fotos; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Recht; Schutz; Löschung; Massnahme; Daten; Polizei; Datenträger; Hausdurchsuchung; Gesetzlich; Gesetzliche; Grundlage; Unwiederbringlich; Gefahr; Hinweis; Ermittlerinnen; Verfahren; Grundrechtseingriff; Bestimmtheit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.57Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Beschwerde; Bundes; Beschuldigte; Einvernahme; Akten; Beweise; Verteidigung; Partei; Einvernahmen; Beschwerdeführer; Beweiserhebungen; Teilnahme; Beschuldigten; Verfahrens; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Interesse; Parteien; Teilnahmerechte; Beweismittel; Beschwerdekammer; Beschränkung; Geschützte; Verteidiger; Rechtlich; Protokolle; Beschuldigt; Kollusion
BP.2018.58Berichtigung des Protokolls (Art. 79 StPO). Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (Art. 140 f. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Einvernahme; Beschwerdeführer; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Ordonner; Recht; Protokoll; Einvernahmeprotokolle; Dispositiv; Rectification; Procès-verbal; Dispositiv-Ziff; Antrag; Zeugin; Gesuch; Entscheid;Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Gericht; Interesse; Aussagen; Bundesstrafgerichts; Beweise; Akten; Einzutreten
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