Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
514 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Passivlegitimation >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB150044 | Forderung | Recht; Vereinbarung; Recht; Insolvenz; Vereinbarungen; Insolvenzverwalter; Vorinstanz; Nichtigkeit; Klagt; Klagte; Rechtlich; Grundstück; Zerischen; Beklagten; Schweizerischen; Bewilligung; Deutsche; Schweiz; Verwertung; Berufung; Ausländische; Verwertungshandlung; Entscheid; Bundesgericht; Deutschen; Rechtliche; Dischen; Verkauf |
ZH | HG120180 | Forderung | Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Schaden; Klagten; Beklagten; Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Recht; Schadens; Klage; Mittelbar; Forderung; Zeitpunkt; Vermögens; Beweis; Behauptet; Bilanz; Rungsschaden; Verhalten; Verantwortlichkeit; Konkurseröffnung; Räumlichkeiten; Zusammenhang; Mittelbare; Schädigung; Fortführungs |