Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Der Art. 289 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 289 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG120129 | Abweisung vorsorgliche Massnahmen (Verfügungssperre bezüglich einer Liegenschaft) im Rahmen einer paulianische Anfechtung | Liegenschaft; Konkurs; SchKG; Klagte; Massnahme; Recht; Klagten; Abtretung; Beklagten; Verkehrswert; Klage; Verkauf; Anspruch; Streitgegenständliche; Streitgenosse; Streitgenossen; Darlehen; Schuldner; Verkehrswertschätzung; Gericht; Gläubiger; Massnahmebegehren; Nachteil; Nichtig; Verfahren; Kaufpreis; Verfügung; Konkursamt; Streitgegenständlichen |
ZH | LN100062 | Unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung | Verrechnung; Konkurs; Beklagten; Gläubiger; SchKG; Recht; Rekurs; Honorar; Forderung; Schuld; Unentgeltliche; Vorinstanz; Forderung; Schuldner; Verrechnungsrecht; Forderungen; Konkurseröffnung; Losigkeit; Anfechtbar; Gläubigerschädigung; Bezirksgericht; Uster; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Verfahren; Klägerschaft; Rekursverfahren; Gesuch; Unentgeltlichen |