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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 289 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 289 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120129Abweisung vorsorgliche Massnahmen (Verfügungssperre bezüglich einer Liegenschaft) im Rahmen einer paulianische AnfechtungLiegenschaft; Konkurs; SchKG; Klagte; Massnahme; Recht; Klagten; Abtretung; Beklagten; Verkehrswert; Klage; Verkauf; Anspruch; Streitgegenständliche; Streitgenosse; Streitgenossen; Darlehen; Schuldner; Verkehrswertschätzung; Gericht; Gläubiger; Massnahmebegehren; Nachteil; Nichtig; Verfahren; Kaufpreis; Verfügung; Konkursamt; Streitgegenständlichen
ZHLN100062Unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche RechtsvertretungVerrechnung; Konkurs; Beklagten; Gläubiger; SchKG; Recht; Rekurs; Honorar; Forderung; Schuld; Unentgeltliche; Vorinstanz; Forderung; Schuldner; Verrechnungsrecht; Forderungen; Konkurseröffnung; Losigkeit; Anfechtbar; Gläubigerschädigung; Bezirksgericht; Uster; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Verfahren; Klägerschaft; Rekursverfahren; Gesuch; Unentgeltlichen
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