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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 289 SchKG vom 2023

Art. 289 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 289

514

Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkur­ses eingereicht werden.

514 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

2. Passiv­legitimation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 289 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120129Abweisung vorsorgliche Massnahmen (Verfügungssperre bezüglich einer Liegenschaft) im Rahmen einer paulianische AnfechtungLiegenschaft; Konkurs; SchKG; Klagte; Massnahme; Recht; Klagten; Abtretung; Beklagten; Verkehrswert; Klage; Verkauf; Anspruch; Streitgegenständliche; Streitgenosse; Streitgenossen; Darlehen; Schuldner; Verkehrswertschätzung; Gericht; Gläubiger; Massnahmebegehren; Nachteil; Nichtig; Verfahren; Kaufpreis; Verfügung; Konkursamt; Streitgegenständlichen
ZHLN100062Unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche RechtsvertretungVerrechnung; Konkurs; Beklagten; Gläubiger; SchKG; Recht; Rekurs; Honorar; Forderung; Schuld; Unentgeltliche; Vorinstanz; Forderung; Schuldner; Verrechnungsrecht; Forderungen; Konkurseröffnung; Losigkeit; Anfechtbar; Gläubigerschädigung; Bezirksgericht; Uster; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Verfahren; Klägerschaft; Rekursverfahren; Gesuch; Unentgeltlichen
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