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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 288 CPP dal 2023

Art. 288 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 288

Identità fittizia e garanzia dell’anonimato

1 La polizia assegna un’identità fittizia all’agente infiltrato.152

2 Il pubblico ministero può garantire all’agente infiltrato che non rivelerà la sua vera identità nemmeno nell’ambito di un procedimento giudiziario in cui questi compaia come persona informata sui fatti o come testimone.

3 Se l’agente infiltrato ha commesso un reato nel corso dell’intervento, il giudice dei provvedimenti coercitivi decide sotto quale identità si svolge il procedimento penale.

152 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 14 dic. 2012 sull’inchiesta mascherata e l’indagine in incognito, in vigore dal 1° mag. 2013 (RU 2013 1051; FF 2012 4939 4955).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 288 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2019 180SchutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Schutz; Polizei; Schutzmassnahme; Schutzmassnahmen; Beschwerdegegner; Gefahr; Person; Würde; Polizeibeamte; Konkret; Beschwerdekammer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Konkrete; Polizeibeamten; Kanton; Erhebliche; Bekannt; Verfahren; Sondereinheit; Kantons; Gegenüber; Gefahren; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Beschuldigte; Gefahrenlage

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 310 (1B_118/2016)Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). Ermittler; Beschwerde; Verdeckte; Verdeckten; Recht; Fotos; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Recht; Schutz; Löschung; Massnahme; Daten; Polizei; Datenträger; Hausdurchsuchung; Gesetzlich; Gesetzliche; Grundlage; Unwiederbringlich; Gefahr; Hinweis; Ermittlerinnen; Verfahren; Grundrechtseingriff; Bestimmtheit
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