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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 288 LP de 2023

Art. 288 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 288

520

1 Sont enfin révocables tous actes faits par le débiteur dans les cinq ans qui précèdent la saisie ou la déclaration de faillite dans l’intention reconnaissable par l’autre partie de porter préjudice à ses créanciers ou de favoriser certains créanciers au détriment des autres.

2 En cas de révocation d’un acte accompli en faveur d’une personne proche du débiteur, il incombe à cette personne d’établir qu’elle ne pouvait pas reconnaître l’intention de porter préjudice. Par personne proche on entend également les sociétés constituant un groupe.521

520 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

521 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

4. Calcul des délais >
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Art. 288 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Gläubiger; Schuldbriefs; Pfändung; übereignung; Schenkungsvereinbarung; Partei; Anfechtung; Simulation; Grundbuch; Übertragung; Sicherungsübereignung; Urteil; Verlust; Wäre
ZHLB190032Paulianische Anfechtung (Art. 288 SchKG)Parzelle; Beweis; Berufung; Bezirksgericht; Klagt; Urteil; Beklagten; Recht; Grundstück; Verfahren; Grundbuch; Gerichtlich; Gerichtliche; Partei; Beweismittel; Fotoplan; Register; Grundbuchvermessungsparzelle; Läge; S-Register; Rechtsbegehren; Parteien; ZPO/ZH; Grundstücke; Bundesgericht; Entscheid; Urteils; Gericht; Ziffer; Bezirksgerichtliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2007/65Entscheid Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten "Schneeballsystem" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti "gepoolt" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.) Steuer; Beschwerde; Basis; Konkurs; Beschwerdeführer; Kapital; Erträge; Anleger; Schrieb; Recht; Steuer; Gutgeschrieben; Auszahlung; Gutschrift; Gewinn; Gutgeschriebene; Rückforderung; Zeitpunkt; Gutschriften; Auszahlungen; Forderung; Gutgeschriebenen; Einkommen; Kapitalgewinn; Verwaltung; Konkursverwaltung; Konto; Bundessteuer; SchKG; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; Beschwerde; SAirGroup; Urteil; Mittelbar; Recht; Zahlungen; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verantwortlichkeitsklage; Nachlassmasse; Organ; Verminderung; Klage; Verwertungssubstrat; Aktivlegitimation; Schädigung; Konkursmasse; Anspruch; Vermögens; Organe; Unmittelbar; Ausschliesslich; Masse; Gesellschaftsorgane; Verwertungssubstrats
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
Staehelin Kommentar zum SchKG III1998
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