Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 287 StGB vom 2023
Art. 287
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Art. 287 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH210444 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegner; Antrag; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Garten; Urkunde; Eigentümer; Anzeige; Person; Verfahren; Antrags; Untersuchung; Nichtanhandnahme; Gartens; Beschwerdeverfahren; Urkunden; Rechtlich; Funktion; Amtsanmassung; Gartensitzplatz; Nichtanhandnahmeverfügung; Zürich-Limmat; Liegenschaft; Absicht; Vorliegende; Behauptet; Erstattet; Urkundenfälschung; Sodann |
ZH | SB150480 | Schwere Körperverletzung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schä; Schädigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Anklage; Geschädigten; Verteidigung; Vorinstanz; Amtlich; Recht; Amtliche; Privatklägers; Staatsanwalt; Körperverletzung; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Urteil; Schwere; Schlag; Berufungsverhandlung; Unentgeltliche |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 IV 150 (6B_46/2007) | Art. 51 StGB; Anrechnung der Untersuchungshaft. Auf die Strafe ist auch die Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (E. 5). | Urteil; Verfahren; Beschwerde; Untersuchungs; Untersuchungshaft; Freiheit; Recht; Beschwerdeführer; Vollzug; Vollzug; Vorinstanz; Recht; Bezirksgericht; Kantons; Anrechnung; Freiheitsstrafe; Entscheid; Bundesgericht; Überhaft; Angefochtene; Bezirksgerichts; Verfahrens; Justizvollzug; Ausgestanden; Rechnet; Zusatzstrafe; Urteils; Gefängnis |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Stratenwerth, Wohlers | Handkommentar, 3. Auflage | 2013 |
Stefan Trechsel | Kommentar, 2. Aufl., Zürich | 1997 |