1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
2 Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist.
3 Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.
E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB120224 | mehrfachen Hausfriedensbruch | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Betrieb; Recht; Privatkläger; Berufung; Gericht; Vorinstanz; Hausverbot; Urteil; Verteidigung; Betreten; Tatfolgen; Schuld; Rechtmässig; Pächter; ISv; Rechtswidrigkeit; Staatsanwaltschaft; Hausfriedensbruch; Hausrecht; Irrtum; Herrn; Verfahren; Untersuchung; Erstinstanzliche; Mehrfachen; Anklage; Verhalten |