E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 287 OR vom 2021

Art. 287 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 287

1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.

2 Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist.

3 Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 287 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120224mehrfachen Hausfriedensbruch Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Betrieb; Recht; Privatkläger; Berufung; Gericht; Vorinstanz; Hausverbot; Urteil; Verteidigung; Betreten; Tatfolgen; Schuld; Rechtmässig; Pächter; ISv; Rechtswidrigkeit; Staatsanwaltschaft; Hausfriedensbruch; Hausrecht; Irrtum; Herrn; Verfahren; Untersuchung; Erstinstanzliche; Mehrfachen; Anklage; Verhalten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz