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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 286 ZPO vom 2023

Art. 286 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 286

Eingabe bei Teileinigung

1 In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Schei­dungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.

2 Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stel­len.

3 Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 286 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Nanzierungsnachweis; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Klägerische; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Weises; Über; Finanzierungsnachweises; Grundstück; Grundbuch; Kinder; Genehmigt
ZHPS170201Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Steuer; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Schweiz; Verfahren; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Arrestbefehl; Prosequiert; Sicherheit; Arrestgr; Einleitung; Prosequierung; Bundesgericht; Steuerarrest; Veranlagung; Sicherheitsleistung; Kantonale; Aufsichtsbehörde; Verfügung; Rechtskräftig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.11 (AG.2016.634)Scheidung auf gemeinsames BegehrenBerufung; Scheidung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Parteien; Verfahren; Berufungsbeklagte; Gericht; Entscheid; Zivilgericht; Recht; Anhörung; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Frist; Scheidungswille; Ehegatten; Vereinbarung; Scheidungsfolgen; Einigung; Vertrete; Gemeinsame; Verfahrens; Scheidungswillen; Umfassende; Berufungsbeklagten; Regelung; Einverstanden; Einverständnis; Nebenfolgen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Recht; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Kindesunterhalt; Interessenkollision; Vertretung; Kindesunterhalts; Betreuung; Beschwerde; Sorge; Elterliche; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Eherechtliche; Selbständige; Eherechtlichen; Kindesunterhaltsprozess; Beistand; Verfahren; Selbständigen; Entscheid; Mutter; Gericht; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; Unterhaltsklage
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