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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 286 ZGB vom 2023

Art. 286 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 286

343

1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Lei­s­tungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.

2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhalts­beitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.

3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kin­des kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Bei­trags verpflichten.344

343 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

344 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

2. Mankofälle >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 286 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220037Abänderung eines ausländischen ScheidungsurteilsBerufung; Recht; Vorinstanz; Abänderung; Einkommen; Entscheid; Verfügung; Derungsklage; Klage; Interesse; Kinder; Zustellung; Schutzwürdige; Verfahren; Klägers; Parteien; Abänderungsklage; Erstinstanzliche; Berufungsantwort; Aufl; Beklagten; Gericht; Berufungsverfahren; Gungen; Berner; Erstinstanzlichen; Einzelgericht; Rechtsmissbräuchlich; Regionalgericht; Verhältnis
ZHLC230001Ergänzung eines ausländischen ScheidungsurteilsUnterhalt; Unterhalts; Berufung; Recht; Volljährigkeit; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Beklagten; Tochter; Partei; Hinaus; Ausbildung; Parteien; Vorinstanz; Einkommen; Berufungskläger; Eltern; Urteils; Kinder; Entscheid; Bezirks; Unentgeltliche; Bundesgericht; Verpflichten; Ziffer; Unterhaltsbeiträgen; Bezirksgericht; Ttmm; Verpflichten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150090Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Unentgeltlichen; Unterhalt; Obergericht; Entscheid; Bestellung; Rechtsbeistand; Obergerichts; Liegende; Anspruch; Partei; Gericht; Antrag; Kanton; Berücksichtigen; Person; Gemeinde; Rechtsverbeiständung; Grundbetrag; Hauptsache
ZHVO150080Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Unentgeltlichen; Obergericht; Bestellung; Verfahren; Gesuchstellers; Entscheid; Klage; Obergerichts; Gericht; Einkommen; Verhältnisse; Kanton; Rechtsbeistand; Abänderung; Hauptsache; Anspruch; Friedensrichteramt; Partei; Beurteilung; Rechtsbeistandes; Person; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen
144 III 502 (5A_553/2018)Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). Unterhalt; Kindes; Beschwerde; Ehefrau; Kinder; Kindesunterhalt; Beschwerdeführer; Unterhaltsschuldner; Existenzminimum; Haushalt; Grundbetrag; Unterhaltsanspruch; Schuldner; Lebende; Ehelich; Recht; Beschwerdeführers; Grundsatz; Lebenden; Botschaft; Verheiratet; Alleinstehend; Unterhaltsbeiträge; Kinderzulage; Existenzminimums; Eltern; Partner; Ehepaar; Konkurrenz; Unterhaltsschuldners

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sabine Aeschlimann Kommentar Scheidung2017
AeschlimannKommentar Scheidung2017
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