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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 286 SchKG vom 2023

Art. 286 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 286

1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.504

2 Den Schenkungen sind gleichgestellt:

1.
Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Miss­verhältnisse steht;
2.505
Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.

3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.506

504 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

505 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

506 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

2. Über­schuldungs­anfechtung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 286 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170035Forderung/Paulianische AnfechtungBerufung; Klimarappen; -Gesetz; Bezirksgericht; Klagten; Verpflichtung; Recht; Beklagten; Recht; Massnahme; Partei; Rechtlich; Abgabe; Bundes; Klage; Urteil; Massnahmen; Parteien; Verpflichtet; Freiwillige; SchKG; Klimarappens; Schenkung; Leistung; Kyoto-Protokoll; Bundesrat; Angefochten; Berufungsverfahren
ZHHG100052ForderungTrading; Holding; Sanierung; Konkurs; Gruppe; Verwaltung; Verwaltungsrat; Forderung; Konzern; Recht; Banken; Klagten; Ausführung; Beklagten; Ausführungen; Schuld; Gesellschaft; Gungen; Recht; Gläubiger; SchKG; Überschuldung; Hafte; Aktie
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120100Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Gesuch; Klage; SchKG; Kanton; Person; Einkommen; Liegenschaft; Rechtsbeistandes; Obergericht; Bestellung; Kommentar; Anspruch; Kantons; Unterhalt; Beabsichtigt; Obergerichts; Beurteilung; Gericht; Zeitpunkt; Verfahren; Vermögens; Beabsichtigte
SGI/1-2012/115Entscheid Art. 29 Abs.1 StG (sGS 811.1) bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Steuer; Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Rekurrent; Erträge; Steuerbar; Steuerbare; Rekurrenten; Kapital; Einkommen; Bundesgericht; Anleger; Urteil; Recht; Bundesgerichts; Gutschrift; Veranlagung; Vorinstanz; Bundessteuer; Gutschriften; Gutgeschrieben; Kapitalgewinn; Realisiert; Konkurs; Guthaben; Zeitpunkt; Behörde; Vermögensertrag; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 167 (5A_843/2015)Art. 286 Abs. 1 SchKG; Schenkungsanfechtung; unentgeltliche Verfügung. Anfechtbarkeit der Bezahlung von Versicherungsprämien, wenn die Gültigkeit des Versicherungsvertrages umstritten ist (E. 3). SchKG; Entgeltlich; Beschwerde; Leistung; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Versicherungsprämie; Verfügung; Recht; Rechtlich; Vertrag; Versicherungsprämien; Versicherungsverträge; Schuldner; Leistung; Konkurs; Anfechtbar; Prämienzahlung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Kreditversicherung; Unentgeltlichkeit; Klage; Prämienzahlungen; Forderung; Wäre
134 III 273 (5A_418/2007)Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). SchKG; Anfechtung; Konkurs; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Verwirkung; Recht; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Nachlassvertrages; Bestätigung; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Frist; Gläubiger; Wortlaut; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Verdachtsfristen; Schuldner; Vorausgegangen; Klage

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Verfügung; Schaden; Akten; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Forderung; Wäre; Konkursliquidator

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ADRIAN STAEHELIN Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1960
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