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Obligationenrecht (OR)

Art. 286 OR vom 2022

Art. 286 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 286

1 Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden.

2 Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 III 53Sicherstellung eines streitigen Miet- oder Pachtzinses durch Hinterlegung eines Barbetrages. Verzeichnung dieser Hinterlage in der Retentionsurkunde an Stelle von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Art. 272-274 und Art. 286 Abs. 3 OR, Art. 898 Abs. 1 ZGB, Art. 282 ff. SchKG. Eine gerichtliche Hinterlegung ist nur dann in diesem Sinne zu berucksichtigen, wenn sie als gültig anerkannt ist. Fehlt es noch an der (nach § 392 der ZPO des Kantons Zürich erforderlichen) richterlichen Bewilligung, so steht es dem Betreibungsamte nicht zu, gegen den Willen des Schuldners den bei der Gerichtskasse liegenden Barbetrag auch für den Fall, dass der Richter die Hinterlegung nicht zulässt, der Retention zu unterstellen und im Hinblick darauf zu sperren. Retention; Schuldner; Hinterlegung; Schuldnerin; Betreibung; Hinterlage; Richter; Betreibungsamt; Retentionsurkunde; Gerichtliche; Gläubiger; Barhinterlage; Bewilligung; Mietzins; Sicherstellung; Retentionsrecht; Entscheid; Liegende; Recht; Rechtskräftig; Liegenden; Pfandrecht; Bezirksgerichtskasse; Arrest; Sachen; Verfügung; Gericht; Einrichtungs; Vermieter; Hinterlegte
89 III 721. Ist das Retentionsrecht, das ein Vermieter oder Verpächter als Dritter in einer gegen den Schuldner von anderer Seite angehobenen Betreibung auf Pfändung geltend macht, durch die Rechtsprechung aus zureichenden Gründen vom Deckungsprinzip des Art. 126 SchKG ausgenommen worden? (Erw. 1). 2. Sind in einer Betreibung auf Pfändung Gegenstände verwertet worden, an denen Pfandrechte bestehen, so ist den Pfandgläubigern nur der aus diesen Gegenständen erzielte Reinerlös, nach Abzug der auf sie entfallenden Verwertungs- und Verteilungskosten, zuzuweisen. - Art. 144 Abs. 3 und 4, sinngemässe Anwendung von Art. 262 Abs. 2 SchKG. (Erw. 2). Retentionsrecht; Verwertung; Forderung; SchKG; Betreibung; Forderungen; Rekurrentin; Pfand; Verteilung; Recht; Garage; Verwertungs; Erlös; Deckungsprinzip; Gesicherte; Betreibungsamt; Erwähnt; Gesicherten; Gläubiger; Gedeckt; Verwertungskosten; Erlöse; Reinerlös; Verpächter; Vermieter; Pfändung; Zuschlag; Entfalle; Moderne; Wagen
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