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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 285 CPC dal 2021

Art. 285 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 285 Istanza in caso di intesa totale

In caso d’intesa totale, l’istanza congiunta dei coniugi contiene:

a.
i nomi e gli indirizzi dei coniugi, nonché la designazione dei loro eventuali rappresentanti;
b.
la richiesta comune di divorzio;
c.
la convenzione completa sulle conseguenze del divorzio;
d.
le conclusioni comuni relative ai figli;
e.
i documenti giustificativi;
f.
la data e le firme.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 285 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC160036EhescheidungPartei; Vereinbarung; Parteien; Berufung; Urteil; Gericht; Einzelgericht; Scheidung; Ergänzung; Gesuch; Steuer; Gesuchsteller; Beklagten; Schriftlich; Vertreter; Verfahren; Recht; Genehmigt; Genehmigung; Eingabe; Entscheid; Regelung; Punkte; Ziffer; Rechtlich; Konvention; Einverstanden
SGFE.2017.6Entscheid Art. 288 ZPO: Ein gemeinsames Scheidungsbegehren kann bis zum Abschluss der Anhörung jederzeit einseitig widerrufen werden. Der Widerruf ist persönlich zu erklären (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 23. Mai 2017, FE.2017.6). Anhörung; Scheidungsbegehren; Widerruf; Persönlich; ZPO/Bähler; BernerKomm; Spycher; Unterschrift; Scheidungsvereinbarung; Fankhauser; Gemeinsam; DIKE-Komm; Einseitig; ZPO/Spycher; Eheleute; Anwalt; Gemeinsame; Widerrufen; Damals; Genügt; Allerdings; Anwalts; Anlässlich; Scheidungsbegehrens; Möglich; damals; Scheidungswillen; FamPrach
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2001 1414 § 284 ZPO. Res iudicata.Mit einem Vergleich können Parteien auch Streitfragen rechtskräftig erledigen, welche nicht Prozessgegenstand bilden. Deshalb muss sich einKläger einen in einem früheren gerichtlichen Verfahren geschlossenenVergleich entgegenhalten lassen, der in Überschreitung des damaligenStreitgegenstandes... Klage; Vergleich; Partei; Rückzug; Klagerückzug; Vergleichs; Parteien; Zivilprozessrecht; Dispositiv; Abschreibungsbeschluss; Seitig; Recht; Zesserledigung; Seitige; Gerichtliche; Entscheid; Verfahren; Charakter; Richts; Gerichtlichen; Klagerückzug; Walder; Prozesserledigung; Zesses; Abschreibungsbeschlusses; Erledigt; Vereinbarung; Erwägungen; Zurückgezogen; Prozesses
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 361 (5A_346/2016)Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB; gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren. Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge unter Beachtung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen. Art. 298 Abs. 1 ZGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die elterliche Sorge entzweit sind (E. 7). Sorge; Eltern; Elterliche; Gemeinsame; Scheidung; Beschwerde; Kindes; Antrag; Kindeswohl; Elternteil; Elterlichen; Gemeinsamen; Regel; Beschwerdeführer; Gericht; Regelung; Scheidungsrichter; Gerecht; Kinder; Urteil; Kantonsgericht; Beschwerdegegnerin; Sorgerecht; Teilvereinbarung; Entscheid; Recht; Parteien; Bundesgericht; Zuteilung
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