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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 285 StPO vom 2021

Art. 285 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 285

a126 Begriff

Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 285 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE110156Einstellung der Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Beschwerdelegitimation des Beamten.Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Recht; Winterthur; Untersuchung; Verfügung; Person; Beschwerden; Verfahren; Gewalt; Kontrolle; Beschwerdegegners; Verfahren; Geschädigte; Polizei; Sachverhalt; Amtshandlung; Stadt; Rechtsmittel; Beamte; Kläger; Polizeilich; Akten; Praxis; Staatsanwaltschaft; Antrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Verdeckte; Verdeckten; Ermittler; Einsatz; Ermittlung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Haftgericht; Anordnung; Ordnete; Person; Urteil; Genehmigte; Schwere; Körperverletzung; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; überschritten; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Umgehung; Prozessordnung; Beschuldigten; Kantons; Beschwerdegegnerin
140 I 353 (1C_653/2012)Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8). PolG/ZH; Verdeckte; Überwachung; Polizei; Bundes; Vorermittlung; Internet; Kommunikation; Recht; Taten; Verdeckten; Fernmeldeverkehr; Rechts; Ermittlung; Beschwerde; Prozess; Rechtlich; Fernmeldeverkehrs; Verfassungs; Schwere; Person; Informations; Polizeilich; Genehmigung; Regelung; Verfahren; Präventiv; Technisch; Informationsbeschaffung; Polizeiliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2017.34Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Gerichtsstand; Kanton; Ermittlung; Gesuch; Verdeckte; Verfahren; Handlung; Gerichtsstands; Verfahrens; Behörde; Sexuell; Kantons; Gesuchsteller; Internet; Beschuldigte; Handlungen; Täter; Verfahrensordner; Zuständigkeit; Lasche; Verfahrensordner; Einsatz; Gerichtsstandes; Täters; Gesuchsgegner; Erfolg; Täterschaft; Behörden; Einsatzbericht; Sexuellen
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