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Cudesch da procedura penala (CPP)

Art. 285 Cudesch da procedura penala (CPP) drucken

Art. 285

1 Sche la dretgira da mesiras repressivas approvescha questa dumonda, dat ella en scrit directivas a la banca u a l’institut sumegliant:

a.
tge infurmaziuns e tge documents che ston vegnir furnids;
b.
tge mesiras per tegnair secret questa surveglianza che ston vegnir prendidas.

2 La banca u l’institut sumegliant na sto furnir naginas infurmaziuns u nagins documents, sch’ella engrevgiass sasezza talmain cun furnir questas infurmaziuns u quests documents:

a.
ch’ella pudess vegnir fatga responsabla tenor il dretg penal; u
b.
ch’ella pudess vegnir fatga responsabla tenor il dretg civil, e sche l’interess da protecziun predominescha l’interess da la persecuziun penala.

3 Las persunas che han il dretg da disponer dal conto vegnan infurmadas posteriuramain - a norma da l’artitgel 279 alineas 1 e 2 - davart la surveglianza.

4 Persunas, da las qualas il traffic cun la banca è vegnì surveglià, pon far recurs tenor ils artitgels 393-397. Il termin da recurs cumenza a currer il mument che la communicaziun è vegnida retschavida.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 285 Cudesch da procedura penala (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE110156Einstellung der Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Beschwerdelegitimation des Beamten.Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Recht; Winterthur; Untersuchung; Verfügung; Person; Beschwerden; Verfahren; Gewalt; Kontrolle; Beschwerdegegners; Verfahren; Geschädigte; Polizei; Sachverhalt; Amtshandlung; Stadt; Rechtsmittel; Beamte; Kläger; Polizeilich; Akten; Praxis; Staatsanwaltschaft; Antrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Verdeckte; Verdeckten; Ermittler; Einsatz; Ermittlung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Haftgericht; Anordnung; Ordnete; Person; Urteil; Genehmigte; Schwere; Körperverletzung; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; überschritten; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Umgehung; Prozessordnung; Beschuldigten; Kantons; Beschwerdegegnerin
140 I 353 (1C_653/2012)Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8). PolG/ZH; Verdeckte; Überwachung; Polizei; Bundes; Vorermittlung; Internet; Kommunikation; Recht; Taten; Verdeckten; Fernmeldeverkehr; Rechts; Ermittlung; Beschwerde; Prozess; Rechtlich; Fernmeldeverkehrs; Verfassungs; Schwere; Person; Informations; Polizeilich; Genehmigung; Regelung; Verfahren; Präventiv; Technisch; Informationsbeschaffung; Polizeiliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2017.34Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Gerichtsstand; Kanton; Ermittlung; Gesuch; Verdeckte; Verfahren; Handlung; Gerichtsstands; Verfahrens; Behörde; Sexuell; Kantons; Gesuchsteller; Internet; Beschuldigte; Handlungen; Täter; Verfahrensordner; Zuständigkeit; Lasche; Verfahrensordner; Einsatz; Gerichtsstandes; Täters; Gesuchsgegner; Erfolg; Täterschaft; Behörden; Einsatzbericht; Sexuellen
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