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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 285 StGB vom 2020

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Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20093 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 20084 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20105 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.6

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.7


1 Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
2 SR 742.101
3 SR 745.1
4 [AS 2009 5597 6019, 2012 5619 Ziff. I 5, 2013 1603. AS 2016 1845 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 25 Sept. 2015 (SR 742.41).
5 SR 745.2
6 Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3961; BBl 2010 891 915).
7 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 285 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV220010Umteilung Prozess Nr. GH220052-G des Bezirksgerichts Meilen in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen ... betreffend Anordnung der UntersuchungshaftVerfahren; Bezirksgericht; Gericht; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Bezirkes; Geschäfts-Nr; Verfahrens; See/Oberland; Ausstand; Obergericht; Anordnung; Untersuchungshaft; Antrag; Umteilung; Sachen; Anzeige; Kantons; Richter; Obergerichts; Behandlung; Verwaltungskommission; Gerichtsleitung; Ersatzmitglieder; Ausstands; Ersucht; Werden
ZHSB220031Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Aussage; Recht; Aussagen; Verteidigung; Gefängnis; Verlegung; Berufung; Beamte; Verfahren; Urteil; Staat; Dispositiv; Amtlich; Zelle; Sinne; Amtliche; Mitarbeiter; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Dispositivziffer; Verletzung; Gericht; Staatsanwaltschaft; Täter; Winterthur
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170007Aufsichtsbeschwerde gegen einen BezirksgerichtspräsidentenAnzeige; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdegegner; Verfahren; Bezirksgericht; Obergericht; Verwaltungskommission; Gericht; Obergerichts; Administrative; Bezirksgerichts; Aufsichtsrechtlich; Beschwerdegegners; Aufsichtsbehörde; Kantons; Eingabe; Verfahrens; Frist; Ausstands; Begründet; Rekurs; Amtspflichtverletzung; Gesuch; Beschluss; Entscheid
SGB 2012/225Urteil Rayonverbot, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 sowie Art. 4 Abs. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (sGS 451.51).Das Rayonverbot ist polizeilicher Natur und dient der Gefahrenabwehr; mit ihm geht kein strafrechtlicher Vorwurf einher. Das Rayonverbot ist auszusprechen, wenn sich eine Person nachweislich vor, während oder nach einer Sportveranstaltung zumindest passiv an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. Für den Nachweis des gewalttätigen Handelns genügt ein begründeter Verdacht. Ein rechtskräftiges Strafurteil oder ein Beweis im Sinn der Strafprozessordnung ist nicht verlangt. Ausreichend sind insbesondere polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen und Bildaufnahmen der Polizei. Es liegt am Verfügungsadressaten, gegen ihn bestehende Verdachtsmomente konkret zu widerlegen oder zumindest zu entkräften (Verwaltungsgericht, B 2012/225). Polizist; Beschwerde; Gewalt; Beschwerdeführer; Konkordat; Polizisten; Gewalttätigkeiten; Anhänger; Aarau; Rayonverbot; Lindenstrasse; Person; Polizei; Aussage; Verfahren; Phase; Beweis; Hinterhof; Polizeiliche; Vorakten; Sicherheit; Gallen; Akten; Gewalttätigen; Verhalten; Sportveranstaltung; Ausschreitungen; Fussballspiel; Justizdepartement; Sicherheits
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 II 81Art. 2 Ziff. 1-4, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 17 AVUS; Art. 17 und Art. 28 Ziff. 1-2 EAUe; Art. 5 Abs. 2-3 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Russland; Art. 314 StGB; konkurrierende Auslieferungsersuchen zweier Staaten. Die USA und Russland beantragen je die Auslieferung des ehemaligen russischen Atomenergieministers. Beschwerdegegenstand, Sachurteilsvoraussetzungen, Beschwerdegründe, Kognition (E. 1). Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem und US-amerikanischem Strafrecht (E. 2). Internationalstrafrechtliche Priorität des russischen Ersuchens (E. 3). Zusammenfassung, Rechtsfolgen (E. 4 und 5). Recht; Auslieferung; Russische; Staat; Verfolgte; Russischen; Recht; Ersuchen; Russland; Erfolgten; Rechtlich; Verfolgten; Rechtliche; Ausländische; Rechts; NIKIET; Rechtshilfe; Schweiz; Behörde; Gelder; Behörden; Nationale; Amtsträger; Ehemalige; Seitig; Korruption; Konkurrierende; Rechtlichen; Internationale
125 I 492Art. 86 OG und Art. 87 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil einer letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz mit beschränkter Überprüfungsbefugnis. Auch wenn das unterinstanzliche kantonale Urteil nach der "Dorénaz-Praxis" formell nicht mitangefochten werden kann, darf und muss sich der Beschwerdeführer in der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde materiell gegen dessen Beweiswürdigung, die die letzte - mit beschränkter Prüfungsbefugnis ausgestattete - kantonale Instanz als nicht willkürlich befand, wenden. Er hat sich allerdings gleichzeitig mit der Begründung des allein Anfechtungsobjekt bildenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils auseinander zu setzen und aufzuzeigen, dass und weshalb darin eine willkürliche Beweiswürdigung der unteren Instanz zu Unrecht verneint wurde. Diese Frage prüft das Bundesgericht frei. Beschwerde; Kassationsgericht; Urteil; Obergericht; Rüge; Beschwerdeführer; Beweiswürdigung; Staatsrechtliche; Bundesgericht; Verneint; Willkürlich; Recht; Rügen; Kantons; Urteils; Instanz; Begründung; Kassationsgerichts; Unrecht; Obergerichts; Willkür; Erwägungen; Entscheid; Prüft; Aufhebung; Hinweis; Staatsrechtlichen; Erhobene; Kantonale

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6524/2019Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Vorinstanz; SEM-Akte; Vollzug; Herkunft; Verfügung; Schweiz; Beschwerdeführers; Identität; Sachverhalt; Gericht; Staat; Heimat; Libyen; Anhörung; Algerien; Person; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Eltern; Sinne; Recht; Entscheid; Erheblich; Beziehungsweise; Sucht; Partei; Flüchtling
F-2369/2018EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Einreise; Einreiseverbot; Vorinstanz; Recht; Begründung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Sicherheit; BVGer-act; Interesse; Urteil; Polizistin; Angefochtene; Einreiseverbots; Verstoss; Kantons; BGB-act; Beamte; Akten; Verordnung; Interessen; Person; Gründen; Europäischen; Schengener

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.5Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Polizeiliche; Bundesgerichts; Genugtuung; Gewalt; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtlich; Verfahrens; Person; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Drohung; Lebenshaltungskosten; Amtliche; Behörde; Tiefer; Amtshandlung; Hauptverhandlung; Tagessatz
BB.2023.66, BP.2023.38Bundes; Sicherheit; Anzeige; Anzeigeerstatter; Person; Beschwerde; Sicherheitsdienst; Verordnung; Transport; Personen; Bundesanwaltschaft; Securitas; Mitarbeiter; Aufgabe; Aufgaben; Verkehr; Recht; Maske; Kontrolle; Daten; Gestellte; Sicherheitsorgane; Transportunternehmen; Rechtlich; Anzeigeerstatters; -Verordnung; Angestellte; Bundesgericht; Sicherheitsdienstes

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ISENRING Kommentar, 20. Auflage, Zürich2018
TRECHSEL, VESTPraxiskommentar, 3. Aufl., Zürich2018
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