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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 285 SchKG vom 2023

Art. 285 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 285

1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstre­ckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechts­handlung nach den Artikeln 286–288 entzogen worden sind.498

2 Zur Anfechtung sind berechtigt:499

1.500
jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfän­dungsverlustschein erhalten hat;
2.
die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Ab­satz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.

3 Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nach­lassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassge­richt501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502

4 Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503

498 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

499 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

500 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

501 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

502 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

503 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

B. Arten >1. Schenkungs­anfechtung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 285 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210126Einstellung mangels AktivenKonkurs; Konkursamt; Beschwerde; Verfahren; Aktiven; Einstellung; Konkursverfahren; Konkursverfahrens; Kosten; Inventar; Vorinstanz; Entscheid; Ansprüche; Verfahrens; Summarischen; Anfechtungsansprüche; AaO; Geschäftsführer; Mangels; Interesse; Vermögen; Urteil; Gesuch; Inventarisierung; Seiner; Gläubiger; Durchführung; Dessen; Illiquide; Welche
ZHPS180232ArresteinspracheArrest; Dritteinsprecherinnen; Arrests; Recht; Arrestgläubiger; Arrestgläubigerin; Beschwerde; Gläubiger; Einsprache; Arrestschuldner; Pfändung; Betreibung; Limited; SchKG; Forderung; Arresteinsprache; Arrestschuldnerin; Interesse; Betreibungs; Vorinstanz; Setze; Bundesgericht; Rechte; Schuldner; Einsprachelegitimation; Gläubigers; Einzelgericht; Provisorisch; Schuldners; Wirtschaftlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120100Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Gesuch; Klage; SchKG; Kanton; Person; Einkommen; Liegenschaft; Rechtsbeistandes; Obergericht; Bestellung; Kommentar; Anspruch; Kantons; Unterhalt; Beabsichtigt; Obergerichts; Beurteilung; Gericht; Zeitpunkt; Verfahren; Vermögens; Beabsichtigte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Schweizerische; Vorschuss; Aufl; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Provisorischen; Sachwalter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassvertrag; Lassgerichts; Anlagevermögen; Ermächtigungsentscheid; HUNKELER; Sachwalters; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1400/2016MineralölsteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Mineralölsteuer; Beschwerdeführerin; Einsprache; Bundes; Anfechtung; Recht; Urteil; Steuer; Verfahren; Abgabe; Verfügung; Vorinstanz; Paulianische; Einspracheentscheid; Angefochten; Entscheid; Paulianischen; Angefochtene; Mineralölsteuerzuschlag; Feststellung; -Abgabe; Vorliegenden; Zuständigkeit; Verfahrens; Dispositiv; Nichtig; Bundesverwaltungsgericht
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Verfügung; Schaden; Akten; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Forderung; Wäre; Konkursliquidator

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
A. STAEHELIN Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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