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Code de procédure civile (CPC)

Art. 284 CPC de 2022

Art. 284 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 284

Modification des effets du divorce ayant force de chose jugée

1 La modification de la décision est régie par les art. 124e, al. 2, 129 et 134 CC123 s’agissant des conditions et de la compétence à raison de la matière.124

2 Les modifications qui ne sont pas contestées peuvent faire l’objet d’une convention écrite des parties; les dispositions du code civil concernant le sort des enfants sont réservées (art. 134, al. 3, CC).

3 La procédure de divorce sur requête unilatérale s’applique par analogie à la procédure contentieuse de modification.

123 RS 210

124 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 284 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220035Abänderung ScheidungsurteilRecht; Berufung; Beschwerde; Verfügung; Partei; Berufungs; Vorinstanz; Entscheid; Scheidung; Parteien; Rechtsbegehren; Zustellung; Unterhalt; Rechtsmittel; Einkommen; Arbeitspensum; Gericht; Verpflichten; Verfahren; Verpflichten; Bezirksgericht; Dispositivziffer; Scheidungsurteil; Ttmm; Eheliche; Klägers; Angefochtene; Beklagten; Abwesenheit; Hinwil
ZHPC220056Rechtsverzögerung. Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung. Die Angemessenheitder Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamtenUmstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Pflichtverletzungsoll nur in klaren Fällen angenommen werden.Verfahren; Hauptverhandlung; Frist; Vorinstanz; Rechtsverzögerung; Erstinstanzlichen; Gericht; Vorladung; MwH; Kinde; Termin; Partei; Klägers; Kinder; DIKE-Komm-ZPO; Blickenstorfer; Pflicht; Antrag; Umstände; Beschwerde; Längere; Kindern; Ersichtlich; Aufgr; Verletzung; Ausführungen; Verfahrens; Gerügt; Prozessleitung; Würdigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120041Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Obergericht; Entscheid; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Gesuchsteller; Unentgeltlichen; Gewährung; Obergerichtspräsident; Zürich; Beschwerde; Präsident; Partei; Kantons; Gericht; Instanz; Adresse; Beurteilung; Entfällt; ISv; Parteientschädigung; Beilage; Kostenlos; Kommentar; Schweizerischen
ZHVO120024Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Obergericht; Obergerichts; Gesuchsteller; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Verfahren; Klage; Gewährung; Beschwerde; Kantons; Zürich; Scheidungsurteils; Bestellung; Gericht; Präsident; Empfangsschein; Rechtsmittel; Zuständig; Instanz; Treten; Gestellten; Entfällt; Kostenlos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 I 241Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). Partei; Recht; Beweis; Vorschuss; Beschwerde; Zivilprozess; Gericht; Verfahren; Klage; Kanton; Kostenvorschuss; Gehör; Beschwerdeführerin; Staatliche; Beklagten; Verfahrens; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Praxis; Beweise; Partei; Säumnis; Kantone; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Ansprüche; Unentgeltliche; Gerichtsgebühr; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BählerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Thomas Sutter-Somm, Benedikt Seiler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2010
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