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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 284 ZPO vom 2020

Art. 284 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen

1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB1.2

2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.


1 SR 210
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 284 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220035Abänderung ScheidungsurteilRecht; Berufung; Beschwerde; Verfügung; Partei; Berufungs; Vorinstanz; Entscheid; Scheidung; Parteien; Rechtsbegehren; Zustellung; Unterhalt; Rechtsmittel; Einkommen; Arbeitspensum; Gericht; Verpflichten; Verfahren; Verpflichten; Bezirksgericht; Dispositivziffer; Scheidungsurteil; Ttmm; Eheliche; Klägers; Angefochtene; Beklagten; Abwesenheit; Hinwil
ZHPC220056Rechtsverzögerung. Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung. Die Angemessenheitder Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamtenUmstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Pflichtverletzungsoll nur in klaren Fällen angenommen werden.Verfahren; Hauptverhandlung; Frist; Vorinstanz; Rechtsverzögerung; Erstinstanzlichen; Gericht; Vorladung; MwH; Kinde; Termin; Partei; Klägers; Kinder; DIKE-Komm-ZPO; Blickenstorfer; Pflicht; Antrag; Umstände; Beschwerde; Längere; Kindern; Ersichtlich; Aufgr; Verletzung; Ausführungen; Verfahrens; Gerügt; Prozessleitung; Würdigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120041Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Obergericht; Entscheid; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Gesuchsteller; Unentgeltlichen; Gewährung; Obergerichtspräsident; Zürich; Beschwerde; Präsident; Partei; Kantons; Gericht; Instanz; Adresse; Beurteilung; Entfällt; ISv; Parteientschädigung; Beilage; Kostenlos; Kommentar; Schweizerischen
ZHVO120024Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Obergericht; Obergerichts; Gesuchsteller; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Verfahren; Klage; Gewährung; Beschwerde; Kantons; Zürich; Scheidungsurteils; Bestellung; Gericht; Präsident; Empfangsschein; Rechtsmittel; Zuständig; Instanz; Treten; Gestellten; Entfällt; Kostenlos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 I 241Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). Partei; Recht; Beweis; Vorschuss; Beschwerde; Zivilprozess; Gericht; Verfahren; Klage; Kanton; Kostenvorschuss; Gehör; Beschwerdeführerin; Staatliche; Beklagten; Verfahrens; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Praxis; Beweise; Partei; Säumnis; Kantone; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Ansprüche; Unentgeltliche; Gerichtsgebühr; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BählerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Thomas Sutter-Somm, Benedikt Seiler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2010
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