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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 284 ZPO vom 2023

Art. 284 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 284

Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen

1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB129.130

2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit verein­baren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.

129 SR 210

130 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 284 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210026Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Beklagte; Verfügung; Vorinstanz; Gerichts; Entscheid; Beklagten; Vi-Urk; August; Berufungsverfahren; Worden; Britische; Verfahren; Ziffer; Parteien; Begründet; Gültig; Antrag; Angefochtene; Zürich; Hängig; Britischen; Vorinstanzliche; Zustellung; Beschwerde; Klägerin; Entgegen; Abänderung; Gerichte
ZHLC210019Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Kläger; Partei; Beklagte; Verfahrens; Berufungskläger; Parteien; Abänderung; Beklagten; Entscheid; Prozess; Urteil; Unterhalt; Gemäss; Klageantwort; Treten; Berufungsverfahren; Berufungsbeklagte; Bezirksgericht; Gerichtskosten; Kosten; Klägers; Prozessvoraussetzung; Abänderungsverfahren; Aufzuheben; Erstinstanzlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120041Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Obergericht; Entscheid; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Gesuchsteller; Unentgeltlichen; Gewährung; Obergerichtspräsident; Zürich; Beschwerde; Präsident; Partei; Kantons; Gericht; Instanz; Adresse; Beurteilung; Entfällt; ISv; Parteientschädigung; Beilage; Kostenlos; Kommentar; Schweizerischen
ZHVO120024Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Obergericht; Obergerichts; Gesuchsteller; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Verfahren; Klage; Gewährung; Beschwerde; Kantons; Zürich; Scheidungsurteils; Bestellung; Gericht; Präsident; Empfangsschein; Rechtsmittel; Zuständig; Instanz; Treten; Gestellten; Entfällt; Kostenlos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 I 241Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). Partei; Recht; Beweis; Vorschuss; Beschwerde; Zivilprozess; Gericht; Verfahren; Klage; Kanton; Kostenvorschuss; Gehör; Beschwerdeführerin; Staatliche; Beklagten; Verfahrens; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Praxis; Beweise; Partei; Säumnis; Kantone; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Ansprüche; Unentgeltliche; Gerichtsgebühr; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BählerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Thomas Sutter-Somm, Benedikt Seiler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2010
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