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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 284 SchKG vom 2023

Art. 284 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 284

Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so kön­nen dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räum­lichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter blei­ben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.493

493 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

494 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849; BBl 2006 551).


A. Betreibung für Schulden eines Trust­vermögens >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 284 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-11-15Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, WiederbeschaffungRetention; Betreibung; Bungsamt; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Wertung; Schneemobil; Verwertung; Gläubiger; Führerin; Beschwerdeführerin; Gläubigerin; Schuldner; Recht; Schlag; Selva; Schaffung; Surselva; Spruch; Frist; Begehren; Retiniert; Schein; Ersatz; Arctic; Onsgegenstände; Onsbeschlag; Lichkeiten
BEABS 2017 284Konkursbeschlag im PfandverwertungsverfahrenKonkurs; Beschwerde; Konkursamt; Beschwerdeführer; Retention; Rechts; Schuldner; Schuldnerin; Geschäftsräumlichkeiten; Schlüssel; Retentionsverzeichnis; Mittelland; Herausgabe; Gegenstände; Konkursbeschlag; Verfügung; Weiter; Konkursverfahren; Bern-Mittelland; Worden; Konkursamtes; Beschwerdeführers; Aufgeführt; Stellt; Aufsichtsbehörde; Pfandverwertung; Rechtsverweigerung; Verlangt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 III 361. Die Aufforderung des Betreibungsamtes an den ausgezogenen Mieter, Sachen in die geräumte Wohmmg zurückzubringen, ist eine Verfügung. Beschwerderecht nach Art. 17 SchKG (Erw. 1). 2. Darf das Amt sich vorerst mit einer solchen Aufforderung begnügen und dabei die Rückschaffung der Sachen mit Hilfe der Polizei nach Art. 284 SchKG bloss androhen? (Erw. 1). 3. Die Wegschaffung der Möbel geschah nicht "heimlich", wenn der Mieter in guten Treuen annehmen konnte, der im Hause weilende Vermieter nehme sie wahr und sei damit einverstanden (Erw. 2). Rekurrent; Vermieter; Rekurrenten; Vermieterin; Rückschaffung; Aufforderung; Miete; Wegschaffung; Betreibungsamt; Mieter; SchKG; Retention; Auszug; Beschwerde; Hausrat; Heimliche; Entscheid; Betreibungsamtes; Verfügung; Recht; Sachen; Mietzins; Wohnung; Schaffte; Benutzte; Hausrate; Retentionsobjekte; Einspruch; Heimlichen
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