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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 284 SchKG vom 2021

Art. 284 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 284

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1 Haftet für die Schuld das Vermögen eines Trusts im Sinne von Kapitel 9a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987494 über das Internationale Privatrecht (IPRG), so ist die Betreibung gegen einen Trustee als Vertreter des Trusts zu richten.

2 Betreibungsort ist der Sitz des Trusts nach Artikel 21 Absatz 3 IPRG. Befindet sich der bezeichnete Ort der Verwaltung nicht in der Schweiz, so ist der Trust an dem Ort zu betreiben, an dem er tatsächlich verwaltet wird.

3 Die Betreibung wird auf Konkurs fortgesetzt. Der Konkurs ist auf das Trustvermögen beschränkt.

494 SR 291


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 284 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-11-15Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, WiederbeschaffungRetention; Betreibung; Bungsamt; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Wertung; Schneemobil; Verwertung; Gläubiger; Führerin; Beschwerdeführerin; Gläubigerin; Schuldner; Recht; Schlag; Selva; Schaffung; Surselva; Spruch; Frist; Begehren; Retiniert; Schein; Ersatz; Arctic; Onsgegenstände; Onsbeschlag; Lichkeiten
BEABS 2021 146Parteirollenverteilung bei der Widerspruchsklage (Art. 107 Abs. 5/Art. 108 Abs. 2 SchKG)

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 III 361. Die Aufforderung des Betreibungsamtes an den ausgezogenen Mieter, Sachen in die geräumte Wohmmg zurückzubringen, ist eine Verfügung. Beschwerderecht nach Art. 17 SchKG (Erw. 1). 2. Darf das Amt sich vorerst mit einer solchen Aufforderung begnügen und dabei die Rückschaffung der Sachen mit Hilfe der Polizei nach Art. 284 SchKG bloss androhen? (Erw. 1). 3. Die Wegschaffung der Möbel geschah nicht "heimlich", wenn der Mieter in guten Treuen annehmen konnte, der im Hause weilende Vermieter nehme sie wahr und sei damit einverstanden (Erw. 2). Rekurrent; Vermieter; Rekurrenten; Vermieterin; Rückschaffung; Aufforderung; Miete; Wegschaffung; Betreibungsamt; Mieter; SchKG; Retention; Auszug; Beschwerde; Hausrat; Heimliche; Entscheid; Betreibungsamtes; Verfügung; Recht; Sachen; Mietzins; Wohnung; Schaffte; Benutzte; Hausrate; Retentionsobjekte; Einspruch; Heimlichen
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