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Obligationenrecht (OR)

Art. 284 OR vom 2023

Art. 284 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 284

1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.

2 Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.

3. Pflicht­verletzung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 Ib 316Art. 22 Abs. 1 lit. a und e, Art. 23 WStB. Unterhaltsaufwendungen an einem neu erworbenen Grundstück können bei Privat- und Geschäftsliegenschaften nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Praxis gilt auch für (buchführende und nichtbuchführende) Landwirte, die ein landwirtschaftliches Heimwesen nicht zum Verkehrs-, sondern zum landwirtschaftlichen Ertragswert erworben haben. Liegenschaft; Erwerb; Instandstellung; Unterhalt; Wirtschaftliche; Grundstück; Abzug; Einkommen; Landwirt; Praxis; Beschwerde; Recht; Landwirtschaftliche; Grundstücke; Wehrsteuer; KÄNZIG; Ertrag; Veranlagung; Vermögens; Rekurs; Instandstellungskosten; Erworben; Aufwendungen; Instandstellungsarbeiten; Eigentum; Beschwerdegegner; Gebäude; Urteil
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