1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.
2 Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 Ib 316 | Art. 22 Abs. 1 lit. a und e, Art. 23 WStB. Unterhaltsaufwendungen an einem neu erworbenen Grundstück können bei Privat- und Geschäftsliegenschaften nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Praxis gilt auch für (buchführende und nichtbuchführende) Landwirte, die ein landwirtschaftliches Heimwesen nicht zum Verkehrs-, sondern zum landwirtschaftlichen Ertragswert erworben haben. | Liegenschaft; Erwerb; Instandstellung; Unterhalt; Wirtschaftliche; Grundstück; Abzug; Einkommen; Landwirt; Praxis; Beschwerde; Recht; Landwirtschaftliche; Grundstücke; Wehrsteuer; KÄNZIG; Ertrag; Veranlagung; Vermögens; Rekurs; Instandstellungskosten; Erworben; Aufwendungen; Instandstellungsarbeiten; Eigentum; Beschwerdegegner; Gebäude; Urteil |