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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 283 StGB vom 2023

Art. 283 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 283

Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 IV 228Art. 220 StGB. Vorenthalten eines Unmündigen. 1. Täter kann auch der Ehegatte sein, dem das Kind während des Scheidungsverfahrens nicht zugeteilt ist (Erw. 1). 2. Dieser Ehegatte ist dem schweizerischen Recht auch dann unterworfen, wenn er das Kind im Ausland zurückhält, der andere Ehegatte aber, dem es zugeteilt ist, in der Schweiz wohnt. 3. Unter Erfolg im Sinne von Art. 7 StGB ist der Schaden zu verstehen, um dessentwillen die Handlung unter Strafe gestellt ist. Ein solcher Schaden tritt nicht nur bei den Erfolgsdelikten im technischen Sinne, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten ein (Erw. 2). Erfolg; Recht; Schweiz; Kinde; Gewalt; Ehegatte; Ehefrau; Elterliche; Beschwerdeführer; Scheidung; Cramer; Kinder; Schaden; Rechte; Eheschutzrichter; Elterlichen; Handlung; Richterlich; Anordnung; Ausland; Scheidungsverfahrens; Elternteil; Vorenthalten; Erfolgsdelikte; Richterlichen; Mutter; Rechtlich
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