Art. 283 OR dal 2022
Art. 283
1 L’affittuario deve amministrare diligentemente la cosa in conformità alla sua destinazione, e specialmente aver cura della produttività avvenire.
2 L’affittuario di un immobile deve usare riguardo verso gli abitanti della casa e verso i vicini.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | RZ.2007.71 | Entscheid Art. 285 OR (SR 220); Art. 17 und 22b LPG (SR 221.213.2). Wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks trotz schriftlicher Ermahnung seine Bewirtschaftungspflicht nach Art. 21a LPG weiter verletzt, kann der Verpächter mit einer Frist von sechs Monaten die Pacht schriftlich auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin kündigen. Bei solchen Pflichtverletzungen des Pächters findet Art. 22b LPG und nicht Art. 17 LPG Anwendung. Für die Anwendung von Art. 285 OR im landwirtschaftlichen Pachtrecht besteht kein Raum (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. Februar 2008, RZ.2007.71). | Kündigung; Kläger; Beklagte; AaO; Pächter; Landwirtschaftliche; Fristlos; Rekurs; Vorzeitig; Verpächter; Fristlose; Kläg; Landwirtschaftlichen; Ausweisung; Vorabdruck; Rechts; Schriftlich; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Beklagten; Pflicht; Vorzeitige; Vorinstanz; Vorabdruck; Sorgfalt; Gültig; Rekurs |
LU | 11 09 101 | Art. 283 Abs. 1 und 299 Abs. 1 OR; Art. 23 LPG. Rückübertragung eines Milchkontingents bei Beendigung der Pacht.
| Pacht; Pachtvertrag; Milchkontingent; Pächter; Pachtvertrags; Kontingent; übertragen; Bewirtschaftung; Landwirtschaftliche; Parteien; Vertrag; Beklagten; Recht; Sorgfältig; Sorgen; Studer/Hofer; Pachtgegenstand; Endgültig; Fläche; Gesetzlich; Landfläche; Pachtvertrages; Verbundene; Produktionsrecht; Milchkontingents; Rückübertragung; übertragen; Bildet; Pachtland; Bewirtschaften |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 II 247 | Ausweisung eines Mieters nach Art. 265 OR; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit und des Endentscheides; Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag. 1. Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG. Der Entscheid über das Ausweisungsbegehren eines Vermieters im Sinne von Art. 265 OR, der gestützt auf § 222 Ziff. 2 der zürcherischen ZPO ergeht, ist ein Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit (E. 1). 2. Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag (E. 2). 3. Hinterlegung des Mietzinses bei Ansetzung einer Zahlungsfrist gemäss Art. 265 OR; Zulässigkeit (E. 3a)? Fristenlauf bei gerichtlicher Hinterlegung (E. 3c und d). | Vertrag; Recht; Beklagten; Hinterlegung; Miete; Pacht; Mieter; Entscheid; Bundesgericht; Ausweisung; Mietzins; Partei; Zahlung; Verfügung; Parteien; Berufung; Verfahren; Pachtvertrag; Einzelrichter; Frist; Zürcherische; Betrieb; Geschäft; Gerichtlich; Obergericht; Vertrage; SCHMID |
80 III 128 | Die Aufnahme einer Retentionsurkunde (Art. 283 SchKG) für die im Mietvertrag ausbedungene Instandstellungsentschädigung darf nicht abgelehnt werden (Änderung der Rechtsprechung). | Vermieter; Miete; Instandstellung; Mieter; Vertrag; Betreibungsamt; Entschädigung; Mietvertrag; Retentionsrecht; Entscheid; Mietzins; Vermieterin; Forderung; Beendigung; Mietsache; Vertrags; Instandstellungsentschädigung; Wird; Erwägung; Beschwerde; Konkurskammer; Allfälliger; Richter; Instandstellungsarbeiten; Werde; Schlüsselrückgabe; Mieterin; Begehren; Retentionsverzeichnis; Aufzunehmen |