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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 282 CPP dal 2023

Art. 282 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 282

Condizioni

1 Nei luoghi accessibili al pubblico, il pubblico ministero e, nella procedura investigativa, la polizia possono far osservare in segreto persone e cose ed effettuare registrazioni su supporto visivo o sonoro se:127

a.
in base a indizi concreti si può ritenere che sia stato commesso un crimine o un delitto;
b.
altrimenti le indagini risulterebbero vane o eccessivamente difficili.

2 Un’osservazione disposta dalla polizia non può protrarsi per più di un mese, salva l’approvazione del pubblico ministero.

127 Correzione della Commissione di redazione dell’AF del 20 feb. 2013, pubblicata il 12 mar. 2013 (RU 2013 807).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 282 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210419Raufhandel etc.Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Leverkusen; Staatsanwalt; Punkt; Staatsanwaltschaft; Schläge; Einander; Beschuldigten; Auseinandersetzung; Person; Eitig; Leverkusener; Zürcher; Seitig; Sinne; Urteil; Vorinstanz; Raufhandel; Tätlich; Personen; Wechselseitig; Mutmasslich; Angriff; Mutmassliche; Schal; Schlägerei; Recht; Berufungsverfahren
ZHSB150201Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Unverständlic; Beschuldigten; Kokain; Unverständlich; Anklage; Weiss; Elefon; Telefon; Anklageziffer; Droge; Drogen; Kanton; Schau; Verteidigung; Telefongespräch; Hauen; Gramm; Stadt; Kugel; Amtlich; Weisst; Nommen; Betäubungsmittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.138 (AG.2018.727)ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger HaBerufung; Berufungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Schwer; Beschwerde; Werden; Verfahren; Drogen; Genehmigung; Welche; Telefon; Urteil; Überwachung; Crystal; Halten; Methamphetamin; Schuldig; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sprechen; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Worden; Entsprechend; Appellationsgericht; Vorinstanz; Anklage; Könne; Beweis
BSBES.2018.116 (AG.2018.508)ObservationBeschwerde; Beschwerdeführer; Observation; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Massnahme; Gerät; Ermittlung; Beschwerdeführers; Geräte; Gemäss; Kinder; Ordnete; Anordnung; Elektronische; Zulässig; Werden; Worden; Basel-Stadt; Ausgerichtete; Weisung; Welche; Bereits; IPhone; Erhoben; Überwachung; Entscheid; Stellt; Kinderpornographisch; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 471 (6B_536/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
Busse; Geldstrafe; Recht; Übertretung; Urteil; Beschwerde; Sanktion; Vergehen; Bedingte; Übertretungen; Beschwerdeführer; Milder; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Täter; Vergehens; Spielbanken; Bussen; Bedingten; Beschwerdeführerin; Fällen; Mildere; Vollzugsmodalität; Sanktionen; Bundesgericht; Hinweisen; Vorinstanz; Gesetzlich; Geldstrafen
143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Private; Observationen; Verfahren; Verwertbar; Gericht; Prozess; Recht; Entsiegelung; Gesetzlich; Beweismittel; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Privaten; Gesetzliche; Bundesgericht; Rechtswidrig; Untersuchung; Unverwertbarkeit; Person; Behörde; Verfahren; Rechtlich; Urteil; Beschwerde; Regel; Schweiz; Verwertbarkeit; Grundlage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMIDPraxiskommentar StPO2013
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