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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 282 StPO vom 2021

Art. 282 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 282

Voraussetzungen

1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:

a.
aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b.
die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 282 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210419Raufhandel etc.Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Leverkusen; Staatsanwalt; Punkt; Staatsanwaltschaft; Schläge; Einander; Beschuldigten; Auseinandersetzung; Person; Eitig; Leverkusener; Zürcher; Seitig; Sinne; Urteil; Vorinstanz; Raufhandel; Tätlich; Personen; Wechselseitig; Mutmasslich; Angriff; Mutmassliche; Schal; Schlägerei; Recht; Berufungsverfahren
ZHSB150201Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Unverständlic; Beschuldigten; Kokain; Unverständlich; Anklage; Weiss; Elefon; Telefon; Anklageziffer; Droge; Drogen; Kanton; Schau; Verteidigung; Telefongespräch; Hauen; Gramm; Stadt; Kugel; Amtlich; Weisst; Nommen; Betäubungsmittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.138 (AG.2018.727)ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger HaBerufung; Berufungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Schwer; Beschwerde; Werden; Verfahren; Drogen; Genehmigung; Welche; Telefon; Urteil; Überwachung; Crystal; Halten; Methamphetamin; Schuldig; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sprechen; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Worden; Entsprechend; Appellationsgericht; Vorinstanz; Anklage; Könne; Beweis
BSBES.2018.116 (AG.2018.508)ObservationBeschwerde; Beschwerdeführer; Observation; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Massnahme; Gerät; Ermittlung; Beschwerdeführers; Geräte; Gemäss; Kinder; Ordnete; Anordnung; Elektronische; Zulässig; Werden; Worden; Basel-Stadt; Ausgerichtete; Weisung; Welche; Bereits; IPhone; Erhoben; Überwachung; Entscheid; Stellt; Kinderpornographisch; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 471 (6B_536/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
Busse; Geldstrafe; Recht; Übertretung; Urteil; Beschwerde; Sanktion; Vergehen; Bedingte; Übertretungen; Beschwerdeführer; Milder; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Täter; Vergehens; Spielbanken; Bussen; Bedingten; Beschwerdeführerin; Fällen; Mildere; Vollzugsmodalität; Sanktionen; Bundesgericht; Hinweisen; Vorinstanz; Gesetzlich; Geldstrafen
143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Private; Observationen; Verfahren; Verwertbar; Gericht; Prozess; Recht; Entsiegelung; Gesetzlich; Beweismittel; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Privaten; Gesetzliche; Bundesgericht; Rechtswidrig; Untersuchung; Unverwertbarkeit; Person; Behörde; Verfahren; Rechtlich; Urteil; Beschwerde; Regel; Schweiz; Verwertbarkeit; Grundlage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMIDPraxiskommentar StPO2013
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