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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 282CrimPC from 2020

Art. 282 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 282 Requirements

1 The public prosecutor and, in the enquiries, the police may covertly observe persons and property in generally accessible locations and make image or sound recordings while doing so if:

a.
there is reason to believe on the basis of specific information that felonies or misdemeanours have been committed; and
b.
the enquiries would otherwise have no prospect of success or be made unreasonably complicated.

2 Where observation activities ordered by the police have been conducted for one month, their continuation requires authorisation by the public prosecutor.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 282 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210419Raufhandel etc.Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Leverkusen; Staatsanwalt; Punkt; Staatsanwaltschaft; Schläge; Einander; Beschuldigten; Auseinandersetzung; Person; Eitig; Leverkusener; Zürcher; Seitig; Sinne; Urteil; Vorinstanz; Raufhandel; Tätlich; Personen; Wechselseitig; Mutmasslich; Angriff; Mutmassliche; Schal; Schlägerei; Recht; Berufungsverfahren
ZHSB150201Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Unverständlic; Beschuldigten; Kokain; Unverständlich; Anklage; Weiss; Elefon; Telefon; Anklageziffer; Droge; Drogen; Kanton; Schau; Verteidigung; Telefongespräch; Hauen; Gramm; Stadt; Kugel; Amtlich; Weisst; Nommen; Betäubungsmittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.138 (AG.2018.727)ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger HaBerufung; Berufungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Schwer; Beschwerde; Werden; Verfahren; Drogen; Genehmigung; Welche; Telefon; Urteil; Überwachung; Crystal; Halten; Methamphetamin; Schuldig; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sprechen; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Worden; Entsprechend; Appellationsgericht; Vorinstanz; Anklage; Könne; Beweis
BSBES.2018.116 (AG.2018.508)ObservationBeschwerde; Beschwerdeführer; Observation; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Massnahme; Gerät; Ermittlung; Beschwerdeführers; Geräte; Gemäss; Kinder; Ordnete; Anordnung; Elektronische; Zulässig; Werden; Worden; Basel-Stadt; Ausgerichtete; Weisung; Welche; Bereits; IPhone; Erhoben; Überwachung; Entscheid; Stellt; Kinderpornographisch; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 471 (6B_536/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
Busse; Geldstrafe; Recht; Übertretung; Urteil; Beschwerde; Sanktion; Vergehen; Bedingte; Übertretungen; Beschwerdeführer; Milder; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Täter; Vergehens; Spielbanken; Bussen; Bedingten; Beschwerdeführerin; Fällen; Mildere; Vollzugsmodalität; Sanktionen; Bundesgericht; Hinweisen; Vorinstanz; Gesetzlich; Geldstrafen
143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Private; Observationen; Verfahren; Verwertbar; Gericht; Prozess; Recht; Entsiegelung; Gesetzlich; Beweismittel; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Privaten; Gesetzliche; Bundesgericht; Rechtswidrig; Untersuchung; Unverwertbarkeit; Person; Behörde; Verfahren; Rechtlich; Urteil; Beschwerde; Regel; Schweiz; Verwertbarkeit; Grundlage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMIDPraxiskommentar StPO2013
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