138 IV 70 (6B_605/2011) | Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Wahlfälschung. Wer nur Wahl- oder Stimmzettel für Dritte ausfüllt, aber nichts unternimmt, um sie an die Behörde weiterzuleiten, nimmt nicht unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung im Sinne von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB teil. Damit die richtige Feststellung des Volkswillens gefährdet wäre, müsste er die Wahl- oder Stimmzettel an die Behörde senden oder in die Urne werfen (E. 1.4). | Bulletin; Rempli; Droit; Qu'il; Bulletins; élection; Consid; Remplir; être; Cit; Canton; N'est; Infraction; Volonté; Auteur; Tiers; Parti; Votation; électoral; Politique; Consid; Celui; Même; L'intimé; Vote; D'une; Prend; Rendu; Demande; Disposition |
128 IV 223 | Art. 105bis Abs. 2 BStP; Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft. Der Strafantragsteller ist, jedenfalls wenn er nicht Geschädigter ist, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nicht zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP legitimiert (E. 2).
| Bundes; Bundesanwalt; Beschwerde; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Legitimiert; Verfügung; Opfer; Anklagekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Geschädigte; Anzeiger; Formell; Untersuchung; Partei; Ungerechtfertigten; Nachteil; Stimmenfang; Wahlbestechung; Anzeige; Bundesgerichts; Verfahrens; Recht; Urteil; Erwägungen; Geschädigter; Fällen |