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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 282 StGB vom 2020

Art. 282 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 282 Wahlfälschung

Wahlfälschung

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,

wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,

wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.1


1 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 282 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2018 503Beweisanträge, Verwertbarkeit von BeweismittelnBeschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Recht; Observation; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Urteil; Abklärung; Person; Bundesgerichts; Gericht; Beweise; Interesse; Verfahren; Beschwerdekammer; Kantons; Verfügung; Rechtsnachteil; Anzeige; Schweiz; Beweisanträge; Rente; Prozessordnung; Verwertbarkeit; Behörden; Beilage; Anspruch; Sachen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 70 (6B_605/2011)Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Wahlfälschung. Wer nur Wahl- oder Stimmzettel für Dritte ausfüllt, aber nichts unternimmt, um sie an die Behörde weiterzuleiten, nimmt nicht unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung im Sinne von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB teil. Damit die richtige Feststellung des Volkswillens gefährdet wäre, müsste er die Wahl- oder Stimmzettel an die Behörde senden oder in die Urne werfen (E. 1.4). Bulletin; Rempli; Droit; Qu'il; Bulletins; élection; Consid; Remplir; être; Cit; Canton; N'est; Infraction; Volonté; Auteur; Tiers; Parti; Votation; électoral; Politique; Consid; Celui; Même; L'intimé; Vote; D'une; Prend; Rendu; Demande; Disposition
128 IV 223Art. 105bis Abs. 2 BStP; Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft. Der Strafantragsteller ist, jedenfalls wenn er nicht Geschädigter ist, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nicht zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP legitimiert (E. 2).
Bundes; Bundesanwalt; Beschwerde; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Legitimiert; Verfügung; Opfer; Anklagekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Geschädigte; Anzeiger; Formell; Untersuchung; Partei; Ungerechtfertigten; Nachteil; Stimmenfang; Wahlbestechung; Anzeige; Bundesgerichts; Verfahrens; Recht; Urteil; Erwägungen; Geschädigter; Fällen
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