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Obligationenrecht (OR)

Art. 282 OR vom 2023

Art. 282 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 282

1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli­ger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver­pächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pacht­verhältnis gekündigt werde.

2 Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver­päch­ter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kün­digen.

II. Sorgfalt, Rück­sichtnah­me und Un­ter­halt >1. Sorgfalt und Rücksichtnahme >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 282 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2017 35Ausweisung (landwirtschaftliche Pacht)Berufung; Pacht; Berufungsgegner; Pachtzins; Recht; Berufungsführerin; Zahlung; Pachtzinse; Vereinbarung; Parteien; Sachverhalt; Verhältnis; Finanziellen; Gesuch; Verfahren; Verhältnisse; Ziffer; Zahlen; Pachtverhältnis; Berufungsgegners; Bezahlt; Kündigung; Bezahlen; Rechtsschutz; Pachtzinses; Frist; Bestritten; Fällig

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.255 (AG.2021.456)Rekurs Kündigung / Freizeitgarten im Areal SpalenRekurrentin; Kündigung; Freizeitgarten; Rekurs; Mahnung; Entscheid; Stadtgärtnerei; Pachtzins; Gemäss; Zahlung; Interesse; Freizeitgärten; Werden; Pächter; Dieser; Garten; Freizeitgartenkommission; Freizeitgartens; Oktober; Erfolgt; Pachtvertrag; Rekursbegründung; Pachtzinses; öffentliche; Verpflichtungen; Welche; Finanziellen; Angefochtene; Verfahren; Ausführungen
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