E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 281 ZPO vom 2021

Art. 281 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich1

1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB2 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19933 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122–124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.4

2 Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3 In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:5

a.
den Entscheid über das Teilungsverhältnis;
b.
das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;
c.6
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
d.7
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
2 SR 210
3 SR 831.42
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 281 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220012EhescheidungPartei; Parteien; Vorsorge; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Konto; Errungenschaft; Kinder; Betrag; Ausgleich; Guthaben; Recht; Terrechtlichen; Güterrechtlichen; Ausgleichs; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Dische; Urteil; Ausland; Entscheid; Ausländische; Schuld; Schweiz; Ausgleichszahlung; Stichtag
ZHLC170033Ergänzung des ScheidungsurteilsBerufung; Urteil; Partei; Einzelgericht; Vorsorge; Parteien; Gericht; Erworben; Guthaben; Beklagten; Entscheid; Bezirksgericht; Vereinbarung; Genehmigung; Winterthur; Aufzinsung; Vorehelich; Vorsorgeguthaben; Gigkeitskonto; Schweiz; Berufungsbeklagte; Urteils; Akten; Erworbene; Vorinstanz; Freizügigkeitsstiftung; Berufungsklägerin; Freizügigkeitskonten; Beschwerde; Bundesgericht
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2015/13Entscheid Art. 122 ZGB. Art; 73 BVG i. V.m. Art. 25a FZG; Art. 281 Abs. 3 Vorsorge; Scheidung; Teilung; Vorsorgeeinrichtung; Austrittsleistung; Ausländische; Gericht; Ehegatte; Scheidungsurteil; Scheidungsgericht; Vorsorgeausgleich; Recht; Versicherungsgericht; BVG-Sammelstiftung; Betrag; Schweiz; Ehegatten; österreichische; Franken; Kanton; Berufliche; Rechtskräftig; Teilungsschlüssel; Schweizerischen; Austrittsleistungen; Kantons; Überweisung; Urteil
SGBV 2010/15Entscheid Art. 5 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 FZG: Ein vom Gericht veranlasstes Unterschriftengutachten ergab, dass der Ehemann die Unterschrift der Ehefrau auf dem Barauszahlungsgesuch gefälscht hatte. Damit fehlte es an der erforderlichen Zustimmung der Ehefrau, weshalb die Freizügigkeitsstiftung für den dieser entstandenen Schaden aufzukommen und ihr den gemäss Scheidungsurteil zugesprochenen Anteil der Austrittsleistung ihres Ehemanns zu ersetzen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2011, BV 2010/15). Bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts 9C_257/2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 16. Juni 2011 in Sachen A. , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank, Rheinstrasse 7, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. iur. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, 4051 Basel, betreffend Vorsorgeausgleich Sachverhalt: Austrittsleistung; Vorsorge; Barauszahlung; Zeitpunkt; Recht; Entscheid; Scheidung; Ehefrau; Versicherungsgericht; Unterschrift; Bundesgericht; Freizügigkeitsstiftung; Gericht; Heirat; Ehegatte; Urteil; Abklärung; Freizügigkeitsleistung; Schaden; Kantons; Teilung; Bundesgerichts; Betrag; Beklagten; Anspruch; Berufliche; Klage; Sorgfalts
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Teilung; Anspruch; Berufliche; Beschwerde; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Bundesgericht; Rentenbezug; Rückwirkend; Vorsorgeausgleich; Ehegatte;Scheidungsurteil; Urteil
141 V 667Art. 122, 123 und 124 ZGB; Art. 280 und 281 ZPO; Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 22a und 25a Abs. 1 FZG; Austrittsleistung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die nach Art. 22 FZG zu ermittelnde Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung regelmässig auf Grund einer vom EDI erstellten Tabelle berechnet (Art. 22a FZG; E. 4). Austrittsleistung; Vorsorge; Beschwerde; Zeitpunkt; Eheschliessung; Ehegatte; Beschwerdegegner; Vorsorgeeinrichtung; Ehegatten; Betrag; Scheidung; Recht; Tabelle; Entscheid; Höhe; Freizügigkeitsleistung; Zeitraum; Heirat; Beschwerdegegnerin; Swiss; Beschwerdeführerin; Ermittelt; Berechnung; Ermitteln; Geschieden; Rechtskraft; Berufliche; Freizügigkeitsguthaben; Beschwerdegegners
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz