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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 281 SchKG vom 2023

Art. 281 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 281

1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem an­dern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger sel­ber das Pfändungsbe­gehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.

2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Ar­restgegenstände vorwegnehmen.

3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 281 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS200146ArrestBeschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; Ersatzforderung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urteil; Vermögenswert; SchKG; Entscheid; Vermögenswerte; Urteil; Kriminelle; Durchgriff; Gericht; Reiche; Wirtschaftlich; Beschlag; Vollstreckung; Durchgriffs; Rechtlich; Glaubhaft; Rechtliche; Ersatzforderungsbeschlagnahme; Belegt; Gesellschaft; Einzelgericht; Voraussetzungen
ZHLF190043Vorsorgliche Massnahmen / Verfügungssperre Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Juni 2019 (ET190002)Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Recht; Sicherheit; SchKG; Vereinbarung; Sicherheitsleistung; Gesuchsteller; Partei; Anspruch; Vorinstanz; Rufung; Parteien; Massnahme; Berufung; Konto; Konti; Gläubiger; Verfügung; Geldzahlung; Vertrag; Söhne; Pfand; Gesuchsgegners; Pfandrecht; Vorsorglich; Leistung; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 661Art. 96 Abs. 1 und 281 Abs. 1 SchKG; Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1). Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Beschwerde; Pfändungsurkunde; Betreibung; Provisorisch; Forderung; Konkurs; Zugestellt; Schuldbetreibung; Vollzogen; Urteil; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Provisorische; Beschwerdeführer; Element; Mitbeteiligte; Aufhebung; Erfolgt; Kantons; Bundesgericht; Anschluss; Müsse; Beschwerdegegner; Pfändungsvollzug
119 III 93Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG). Hat der Arrestgläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung kein Fortsetzungsbegehren gestellt und werden die Arrestgegenstände in der Folge für einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er an dieser Pfändung nicht teil. Pfändung; Betreibung; Recht; Arrest; Provisorisch; SchKG; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Betreibungsamt; Provisorische; Arrestgläubiger; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Pfändungsgruppe; Rekurrentin; Provisorischen; Anschluss; Definitiven; Pfändungsurkunde; Vollzogene; Bezirksgerichtspräsidium; Urteil; Schuldbetreibungs; Rekurs; Anschlusspfändung; Erhalt; Erstellen; Begründet; Konkurskammer
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