1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS200146 | Arrest | Beschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; Ersatzforderung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urteil; Vermögenswert; SchKG; Entscheid; Vermögenswerte; Urteil; Kriminelle; Durchgriff; Gericht; Reiche; Wirtschaftlich; Beschlag; Vollstreckung; Durchgriffs; Rechtlich; Glaubhaft; Rechtliche; Ersatzforderungsbeschlagnahme; Belegt; Gesellschaft; Einzelgericht; Voraussetzungen |
ZH | LF190043 | Vorsorgliche Massnahmen / Verfügungssperre Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Juni 2019 (ET190002) | Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Recht; Sicherheit; SchKG; Vereinbarung; Sicherheitsleistung; Gesuchsteller; Partei; Anspruch; Vorinstanz; Rufung; Parteien; Massnahme; Berufung; Konto; Konti; Gläubiger; Verfügung; Geldzahlung; Vertrag; Söhne; Pfand; Gesuchsgegners; Pfandrecht; Vorsorglich; Leistung; Entscheid |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 661 | Art. 96 Abs. 1 und 281 Abs. 1 SchKG; Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1). | Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Beschwerde; Pfändungsurkunde; Betreibung; Provisorisch; Forderung; Konkurs; Zugestellt; Schuldbetreibung; Vollzogen; Urteil; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Provisorische; Beschwerdeführer; Element; Mitbeteiligte; Aufhebung; Erfolgt; Kantons; Bundesgericht; Anschluss; Müsse; Beschwerdegegner; Pfändungsvollzug |
119 III 93 | Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG). Hat der Arrestgläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung kein Fortsetzungsbegehren gestellt und werden die Arrestgegenstände in der Folge für einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er an dieser Pfändung nicht teil. | Pfändung; Betreibung; Recht; Arrest; Provisorisch; SchKG; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Betreibungsamt; Provisorische; Arrestgläubiger; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Pfändungsgruppe; Rekurrentin; Provisorischen; Anschluss; Definitiven; Pfändungsurkunde; Vollzogene; Bezirksgerichtspräsidium; Urteil; Schuldbetreibungs; Rekurs; Anschlusspfändung; Erhalt; Erstellen; Begründet; Konkurskammer |