Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Der Art. 281 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 281 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220111 | Arrest | Arrest; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Entscheid; Forderung; Biger; Recht; Schweiz; Entscheide; LugÜ; Gläubiger; Betreibung; Arrestgr; Schuldner; Arrestbefehl; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Beschwerdegegner; Raiffeisenbank; Gerichtlich; Zivil; Kantons; Verfügung; Aufl; Vollstreckbar; Forderungen; Konto; Staat |
ZH | PS220112 | Arrest | Beschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Rungen; Schuld; SchKG; Biger; Recht; Forderung; Gläubiger; Glaubhaft; Scheidungsurteil; Staat; Verzug; Entscheid; Staats; Urteil; Arrestforderung; Schuldner; Vorinstanz; Gemeindesteuer; Vertrag; Zahlung; Arrestgr; Höhe; Verzugszins; Rechnung; Bezahlung |
Dieser Artikel erzielt 23 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 661 | Art. 96 Abs. 1 und 281 Abs. 1 SchKG; Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1). | Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Beschwerde; Pfändungsurkunde; Betreibung; Provisorisch; Forderung; Konkurs; Zugestellt; Schuldbetreibung; Vollzogen; Urteil; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Provisorische; Beschwerdeführer; Element; Mitbeteiligte; Aufhebung; Erfolgt; Kantons; Bundesgericht; Anschluss; Müsse; Beschwerdegegner; Pfändungsvollzug |
119 III 93 | Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG). Hat der Arrestgläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung kein Fortsetzungsbegehren gestellt und werden die Arrestgegenstände in der Folge für einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er an dieser Pfändung nicht teil. | Pfändung; Betreibung; Recht; Arrest; Provisorisch; SchKG; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Betreibungsamt; Provisorische; Arrestgläubiger; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Pfändungsgruppe; Rekurrentin; Provisorischen; Anschluss; Definitiven; Pfändungsurkunde; Vollzogene; Bezirksgerichtspräsidium; Urteil; Schuldbetreibungs; Rekurs; Anschlusspfändung; Erhalt; Erstellen; Begründet; Konkurskammer |