Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 280 ZGB vom 2023
Art. 280
–
284339 339 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages >1. Beitrag der Eltern >
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Art. 280 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC120019 | Ehescheidung | Berufung; Kinder; Berufungskläger; Recht; Besuch; Berufungsbeklagte; Besuchs; Unterhalt; Besuchsrecht; Partei; Parteien; Recht; Gesuch; Berufungsbeklagten; Gesuchsteller; Kindern; Urteil; Vorinstanz; Monatlich; Berufungsklägers; Besuchsrechts; Bezirksgericht; Kontakt; Unterhaltsbeiträge; Begleitet; Einkommen; Unentgeltlich |
ZH | LP100006 | Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung | Klagten; Beklagten; Recht; Einkommen; Partei; Parteien; Rekurs; Konto; Spende; Unterhalt; Unentgeltliche; Konto; Bezahlt; Monatlich; Spenden; Verweis; Kinder; Bezahle; Schweiz; -konto; Einzahlung; Rekursverfahren; Unterhaltsbeiträge; Bezahlen; Einbezahlt; Zahlung; Betrag; Eingabe |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | RRE Nr. 674 | Kürzung der Mutterschaftsbeihilfe. § 55 SHG. Name und Adresse des Vaters des Kindes sind erforderliche Auskünfte im Sinn dieser Bestimmung. Die Gemeinde ist berechtigt, die Mutterschaftsbeihilfe zu kürzen, wenn die Gesuchstellerin sich weigert, den Namen und die Adresse des Kindsvaters bekanntzugeben. | Unterhalt; Mutter; Mutterschaftsbeihilfe; Anspruch; Vater; Soziale; Existenzminimum; Vaters; Höhe; Gedeckt; Unterhaltsbeiträge; Sozialhilfe; Vorinstanz; Recht; Kürzung; Kindsvaters; Erforderlichen; Auskünfte; Anrechenbar; Beschwerdeführerin; Tochter; Unterhaltsanspruch; Umstände; Persönlichen; Kindes; Gemeint; Unterabs |
AG | AGVE 2009 3 | 3 Art. 279 und 287 Abs. 3 ZGBDas mit der Unmündigenunterhaltsklage befasste Gericht, das sich mitder Genehmigung einer zwischen dem Kinderbeistand und dem Vater geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begnügt, ohne die Kindesmutterangehört zu haben, begeht dieser gegenüber eine Gehörsverletzung. | Beistand; Hegnauer; Sorge; Kommentar; Mutter; Elterliche; Kindes; Berner; Eltern; Elterlichen; Kindsmutter; Befugnisse; Inhaber; Genehmigung; Beiständin; Unterhaltsvertrag; Einbarung; Guler; Breitschmid; Beklagten; Obergericht; Grundriss; Gehör; Kindesrechts; übertragen; Wahrung; Unterhaltsanspruches; Unterhaltsprozess; Chung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 1 (5A_291/2009) | Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung. Begriff der günstigen Verhältnisse (E. 4). Anwendungsfall, wenn es nicht um dauernde Unterstützung, sondern um eine Einzelleistung geht (E. 5). | Beschwerde; Unterstützung; Kantonsgericht; Verhältnisse; Beschwerdegegner; Verhältnissen; Vermögens; Gesamtsituation; Sachverhalt; Einkommen; Günstigen; Verwandte; Finanzielle; Urteil; Bundesgericht; Sozialamt; Gemeinde; Richtlinien; Klage; Unterstützungsleistung; Kreisgericht; Beschwerdeführer; Verwandtenunterstützungspflicht; Anspruch; SKOS-Richtlinien; Einzelfall; Angepasste; Lösung; Schweiz; Wohlhabendes |
126 III 49 | Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). | Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Recht; Kinder; Vormundschafts; Scheidung; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; HEGNAUER; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Genehmigt; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Angebliche; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; METZLER; Unterhaltsbeitrag; Festgesetzt; Beschluss |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Hegnauer | Kommentar, Das Familienrecht | 1997 |