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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 280 ZGB vom 2020

Art. 280 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 280-2841D. Klage / II. und III.

II. und III.


1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 280 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC120019Ehescheidung Berufung; Kinder; Berufungskläger; Recht; Besuch; Berufungsbeklagte; Besuchs; Unterhalt; Besuchsrecht; Partei; Parteien; Recht; Gesuch; Berufungsbeklagten; Gesuchsteller; Kindern; Urteil; Vorinstanz; Monatlich; Berufungsklägers; Besuchsrechts; Bezirksgericht; Kontakt; Unterhaltsbeiträge; Begleitet; Einkommen; Unentgeltlich
ZHLP100006Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung Klagten; Beklagten; Recht; Einkommen; Partei; Parteien; Rekurs; Konto; Spende; Unterhalt; Unentgeltliche; Konto; Bezahlt; Monatlich; Spenden; Verweis; Kinder; Bezahle; Schweiz; -konto; Einzahlung; Rekursverfahren; Unterhaltsbeiträge; Bezahlen; Einbezahlt; Zahlung; Betrag; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 674Kürzung der Mutterschaftsbeihilfe. § 55 SHG. Name und Adresse des Vaters des Kindes sind erforderliche Auskünfte im Sinn dieser Bestimmung. Die Gemeinde ist berechtigt, die Mutterschaftsbeihilfe zu kürzen, wenn die Gesuchstellerin sich weigert, den Namen und die Adresse des Kindsvaters bekanntzugeben.Unterhalt; Mutter; Mutterschaftsbeihilfe; Anspruch; Vater; Soziale; Existenzminimum; Vaters; Höhe; Gedeckt; Unterhaltsbeiträge; Sozialhilfe; Vorinstanz; Recht; Kürzung; Kindsvaters; Erforderlichen; Auskünfte; Anrechenbar; Beschwerdeführerin; Tochter; Unterhaltsanspruch; Umstände; Persönlichen; Kindes; Gemeint; Unterabs
AGAGVE 2009 33 Art. 279 und 287 Abs. 3 ZGBDas mit der Unmündigenunterhaltsklage befasste Gericht, das sich mitder Genehmigung einer zwischen dem Kinderbeistand und dem Vater geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begnügt, ohne die Kindesmutterangehört zu haben, begeht dieser gegenüber eine Gehörsverletzung. Beistand; Hegnauer; Sorge; Kommentar; Mutter; Elterliche; Kindes; Berner; Eltern; Elterlichen; Kindsmutter; Befugnisse; Inhaber; Genehmigung; Beiständin; Unterhaltsvertrag; Einbarung; Guler; Breitschmid; Beklagten; Obergericht; Grundriss; Gehör; Kindesrechts; übertragen; Wahrung; Unterhaltsanspruches; Unterhaltsprozess; Chung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 1 (5A_291/2009)Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung. Begriff der günstigen Verhältnisse (E. 4). Anwendungsfall, wenn es nicht um dauernde Unterstützung, sondern um eine Einzelleistung geht (E. 5). Beschwerde; Unterstützung; Kantonsgericht; Verhältnisse; Beschwerdegegner; Verhältnissen; Vermögens; Gesamtsituation; Sachverhalt; Einkommen; Günstigen; Verwandte; Finanzielle; Urteil; Bundesgericht; Sozialamt; Gemeinde; Richtlinien; Klage; Unterstützungsleistung; Kreisgericht; Beschwerdeführer; Verwandtenunterstützungspflicht; Anspruch; SKOS-Richtlinien; Einzelfall; Angepasste; Lösung; Schweiz; Wohlhabendes
126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Recht; Kinder; Vormundschafts; Scheidung; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; HEGNAUER; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Genehmigt; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Angebliche; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; METZLER; Unterhaltsbeitrag; Festgesetzt; Beschluss

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hegnauer Kommentar, Das Familienrecht1997
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