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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 280 StGB vom 2020

Art. 280 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht

Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht

Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert,

wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.43 (AG.2016.561)mehrfache Wahlfälschung (BGer 6B_1062/2016 vom 28.03.2017)Berufung; Berufungskläger; Wahlfälschung; Urteil; Gericht; Vorinstanz; Recht; Aussage; Worfen; Stimm; Anklage; Aussagen; Urteils; Verfahren; Staatsanwalt; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Gericht; Wahlrecht; Wahlcouvert; Teilnahme; Eingriff; Akten; Wahlberechtigte; Verhalten; Person; Geldstrafe; Verteidigung; Sachverhalt; Wahlunterlagen
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