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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 280 LP de 2023

Art. 280 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 280

500

Les effets du séquestre cessent lorsque le créancier:

1.
laisse écouler les délais qui lui sont assignés à l'art. 279;
2.
retire ou laisse périmer son action ou sa poursuite;
3.
voit son action définitivement rejetée.

500 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

L. Participation provisoire du séquestrant à des saisies >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 280 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170201Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Steuer; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Schweiz; Verfahren; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Arrestbefehl; Prosequiert; Sicherheit; Arrestgr; Einleitung; Prosequierung; Bundesgericht; Steuerarrest; Veranlagung; Sicherheitsleistung; Kantonale; Aufsichtsbehörde; Verfügung; Rechtskräftig
ZHPS170199Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Steuer; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Verfahren; Schweiz; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Arrestbefehl; Sicherheit; Beschwerdegegnerin; Prosequiert; Arrestgr; Bundesgericht; Prosequierung; Einleitung; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Steuerarrest; Aufsichtsbehörde; Kantonale; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 528 (5A_288/2012)Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG; Arrestprosequierung durch Betreibung. Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4). Arrest; Betreibung; Beschwerde; Gläubiger; Schuldner; Betreibungs; SchKG; Gläubigerin; Zugestellt; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Arresturkunde; Oberland; Entscheid; Verfügung; Erfolgreich; Aufsichtsbehörde; Klage; -tägige; Prosequiert; Obersimmental-Saanen; Schuldners; Angefochtene; Schlichtungsverfahren; Aufhebung; Arrestes; Betreibungen; Verfahrens; Oberland
129 III 599Hemmung der Fristen zur Arrestprosequierung während des Arresteinspracheverfahrens (Art. 278 Abs. 5 und Art. 279 SchKG); Dahinfallen des Arrestes nach Art. 280 Ziff. 1 SchKG. Der Gläubiger, dessen Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung zur Arrestprosequierung abgewiesen wird, muss im Fall, dass ein Arresteinspracheverfahren hängig ist, Klage auf Anerkennung seiner Forderung innert zehn Tagen nach dem endgültigen kantonalen Urteil über die Arresteinsprache einreichen; anderenfalls fällt der Arrest dahin. Rechtsmittel des Gläubigers, um dem nachteiligen Umstand abzuhelfen, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht die Fortsetzung des kantonalen Verfahrens ist (E. 2). Séquestre; Délai; Opposition; Créancier; Recours; Poursuite; Validation; Créanciers; été; Débiteur; Droit; Procédure; Tribunal; Connaissance; Jours; Canton; Dette; Jugement; Arrest; Janvier; D'opposition; Cantonal; Reconnaissance; Public; Fédéral; Décision; Avril; Action; Formé
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