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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 280 SchKG vom 2023

Art. 280 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 280

489

Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:

1.
die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2.
die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3.
mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

489 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

L. Provisorischer Pfändungs­anschluss >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 280 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170201Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Steuer; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Schweiz; Verfahren; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Arrestbefehl; Prosequiert; Sicherheit; Arrestgr; Einleitung; Prosequierung; Bundesgericht; Steuerarrest; Veranlagung; Sicherheitsleistung; Kantonale; Aufsichtsbehörde; Verfügung; Rechtskräftig
ZHPS170199Aufrechterhaltung des Arrestbeschlages im Arrestverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Steuer; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Sicherstellung; SchKG; Betreibungsamt; Verfahren; Schweiz; Wohnsitz; Sicherstellungsverfügung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Arrestbefehl; Sicherheit; Beschwerdegegnerin; Prosequiert; Arrestgr; Bundesgericht; Prosequierung; Einleitung; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Steuerarrest; Aufsichtsbehörde; Kantonale; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 528 (5A_288/2012)Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG; Arrestprosequierung durch Betreibung. Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4). Arrest; Betreibung; Beschwerde; Gläubiger; Schuldner; Betreibungs; SchKG; Gläubigerin; Zugestellt; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Arresturkunde; Oberland; Entscheid; Verfügung; Erfolgreich; Aufsichtsbehörde; Klage; -tägige; Prosequiert; Obersimmental-Saanen; Schuldners; Angefochtene; Schlichtungsverfahren; Aufhebung; Arrestes; Betreibungen; Verfahrens; Oberland
129 III 599Hemmung der Fristen zur Arrestprosequierung während des Arresteinspracheverfahrens (Art. 278 Abs. 5 und Art. 279 SchKG); Dahinfallen des Arrestes nach Art. 280 Ziff. 1 SchKG. Der Gläubiger, dessen Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung zur Arrestprosequierung abgewiesen wird, muss im Fall, dass ein Arresteinspracheverfahren hängig ist, Klage auf Anerkennung seiner Forderung innert zehn Tagen nach dem endgültigen kantonalen Urteil über die Arresteinsprache einreichen; anderenfalls fällt der Arrest dahin. Rechtsmittel des Gläubigers, um dem nachteiligen Umstand abzuhelfen, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht die Fortsetzung des kantonalen Verfahrens ist (E. 2). Séquestre; Délai; Opposition; Créancier; Recours; Poursuite; Validation; Créanciers; été; Débiteur; Droit; Procédure; Tribunal; Connaissance; Jours; Canton; Dette; Jugement; Arrest; Janvier; D'opposition; Cantonal; Reconnaissance; Public; Fédéral; Décision; Avril; Action; Formé
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