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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 280 OR de 2022

Art. 280 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 280

Le bailleur supporte les contributions publiques et les charges qui grè­vent la chose affermée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 280 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 99 133Art. 253 und 275 OR. Abgrenzung Mietvertrag - Pachtvertrag.Vertrag; Vertrags; Recht; Hotel; Pachtvertrag; Geschäft; Zustand; Pflicht; Erhaltung; Hotel-Restaurant; Räumlichkeiten; Partei; Vertragsobjekt; Hauptreparatur; Mietvertrag; übernahm; Nutzbare; Betrieb; Staatlichen; Gebühren; Verpflichtet; Entgelt; Schlossen; Miete; Übernehmer; Hauptreparaturen; Geschäftsbeziehungen; Inventar; Gebrauch; Parteien
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