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Obligationenrecht (OR)

Art. 280 OR vom 2022

Art. 280 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 280

Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 280 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 99 133Art. 253 und 275 OR. Abgrenzung Mietvertrag - Pachtvertrag.Vertrag; Vertrags; Recht; Hotel; Pachtvertrag; Geschäft; Zustand; Pflicht; Erhaltung; Hotel-Restaurant; Räumlichkeiten; Partei; Vertragsobjekt; Hauptreparatur; Mietvertrag; übernahm; Nutzbare; Betrieb; Staatlichen; Gebühren; Verpflichtet; Entgelt; Schlossen; Miete; Übernehmer; Hauptreparaturen; Geschäftsbeziehungen; Inventar; Gebrauch; Parteien
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