1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.
3 Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220088 | Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung) | Berufung; Testament; Erblasser; Vernichtung; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Erblasserin; Verfügung; Widerruf; Notar; Letztwillige; Läge; Testamente; Testamentes; öffnung; Willen; Berufungskläger; Urteil; Berufungsbeklagten; Verfahren; Gungen; Wiedererwägung; Partei; Rechtlich; Notariat; Gericht; Widerrufs; Parteien |
ZH | LF220053 | Erbgangsichernde Massnahmen | Berufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Recht; Erwachsenen; Schen; Umfassende; Erben; Massnahmen; Sicherung; Beistandschaft; Verfahren; Entscheid; Person; Angelegenheiten; österreichische; Behörde; Gerichtlich; Schweiz; Bestellt; Erblasserin; Sicherungsinventar; Vertretung; Gerichtliche; Kantons; Beschwerde; Einzelgericht; Eingabe; Umfassenden; Bezirksgerichtes |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130137 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerde; Unentgeltlichen; Teilung; Klage; Gericht; Partei; Basel; Summarische; Obergerichtspräsident; Partei; Auflage; Stadt; Adresse; Aussichtslos; Fehlende; Hauptsache; Rechtsbegehren; Friedensrichteramt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 185 (5A_247/2020) | Regeste Art. 28 Abs. 1 und Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ; Persönlichkeitsverletzung durch Medieninhalte. Anforderungen an den Nachweis der weiterhin störenden Auswirkung in der Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB , speziell bei persönlichkeitsverletzenden Medieninhalten, die im Internet publiziert wurden (E. 3). Verhältnis zwischen der zu erwartenden Wahrnehmung des Durchschnittslesers und dessen Gesamteindruck als Massstab zur Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung ( Art. 28 Abs. 1 ZGB ); Besonderheiten bei Medienberichten auf Onlineportalen (E. 4.2). Richtlinien zur Beurteilung der Frage, ob jemand eine individualisierende Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung dulden muss (E. 4.3). | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bericht; Vorinstanz; Person; Recht; Untertitel; Persönlichkeit; Störung; Obergericht; Berichterstattung; Interesse; Feststellung; Medien; Beschwerdegegners; Kinder; Unterstützung; Entscheid; Internet; Relativ; Bundes; Verletze; Urteil; Verletzung; Rechtlich; Störungszustand; Verletzen |
129 I 361 | Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils. Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (E. 2). | Urteil; Beschwerde; Verfahren; Rechtsöffnung; Nichtig; Beschwerdeführer; Entscheid; Nichtigkeit; Appellation; Vater; Gehör; Verletzung; Rechtsöffnungstitel; Hinweis; Kanton; Appellationshof; Urteils; Ladung; Amtes; Erstinstanzliche; Wiedereinsetzung; Vaterschaftsprozess; Anspruch; Wohnhaft; Möglichkeit; Erwägungen; Nichtig; Vorgeladen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Martin-Spühler | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2010 |