(Art. 39 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.
2 Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.1
3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.
4 Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS2) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.3 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.4
1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).
2 SR 741.41
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
4 Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220026 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. | Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Abstand; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehrsregel; Recht; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregeln; Urteil; Geldstrafe; Busse; IVm; IVm; Vorinstanz; Grobe; Tagessätze; Berufung; Abstands; Überholspur; Gutachter; Tigen; Recht; Fahrende; Sinne; Sekunden; Bedingte |
ZH | SB180516 | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Fahrzeug; Vorinstanz; Anklage; Berufung; Urteil; Staatsanwalt; Busse; Geldstrafe; Überholspur; Linke; Staatsanwaltschaft; Recht; Verkehrsregeln; Verletzung; Autobahn; Gericht; Ausfahrt; Sachverhalt; Überholmanöver; Fahrstreifen; Rechte; Fahrzeuge; überholt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2019.63 (AG.2020.626) | betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Berufung; Berufungskläger; Verkehr; Werden; Urteil; Verfahren; Rechts; Verkehrsregeln; Mehrfach; Richtung; Verletzung; Kontrollschild; Stellt; Gemäss; Stehen; Gefahren; Strassen; Worden; Weiter; Verfahrens; Welche; Rechtsmittel; Zuzüglich; Urteils; Ausstand; Videoaufnahme; Gericht; Delikte; Reduzierte; Widerhandlung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 417 | Nachfahrkontrolle, gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB, § 8 Abs. 3 PolG/ZH); Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ein angebliches Rechtsüberholen eines Personenwagens durch den Lenker eines zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Nachfahrkontrolle betreffend einen anderen Personenwagen war im konkreten Fall verhältnismässig und daher erlaubt. Die während der Nachfahrkontrolle erstellte Videoaufzeichnung, die als Beweis für Rechtsüberholmanöver des kontrollierten Fahrzeuglenkers diente, war deshalb nicht in strafbarer Weise erlangt worden. Sie war somit verwertbar (E. 2). Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte sind auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt werden, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgen und verhältnismässig sind (E. 3). | Polizei; Recht; Polizeibeamte; Nachfahrkontrolle; Beschwerde; Verhält; Polizeibeamten; PolG/ZH; Beschwerdeführer; Verkehrs; Verhältnismässig; Erlaubt; Zivile; Video; Videoaufzeichnung; Richtung; Geschwindigkeit; Lieferwagen; Person; Lenker; Beweis; Urteil; Polizeifahrzeug; Lieferwagens; Personenwagen; Rechtsüberholen; Aufgaben; Fahrzeug; Verkehrsregelverletzung |
103 IV 256 | Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Überholen. Voraussetzungen, unter denen im allgemeinen ein Überholungsmanöver eingeleitet werden darf (E. 3a). Der Umstand, dass der zu Überholende ohne Zeichengabe langsam in der Mitte der rechten Fahrbahn fährt, ist kein konkretes Anzeichen dafür, dass er nach links ausschwenken werde (E. 3c). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Überholen; Gefter; Linke; Strasse; Vorinstanz; Zimmermann; Blinker; Verkehr; Überholende; Zeichen; Karl-Neuhausstrasse; Manöver; Fahrweise; Kantons; Absatz; Rechnen; Urteil; Rechten; Anzeichen; Anhaltspunkte; Gefahren; Brücke; Nichtigkeitsbeschwerde; Fahrbahn; Überholenden; Möglichkeit; Bundesgericht |