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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 28 LAINF dal 2023

Art. 28 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 28

In generale

Il coniuge superstite ed i figli hanno diritto a rendite per i superstiti se l’assicurato muore in seguito ad infortunio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2016/27Entscheid Art. 6 UVG. Haftung des Unfallversicherers bei Bejahung des Kausalzusammenhangs für mittelbare Unfallfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2018, UV 2016/27). Beim Bundesgericht angefochten. Beschwerde; Unfall; Suva-act; Recht; Sturz; Beschwerdegegnerin; Lungenembolie; Versicherung; Wahrscheinlich; Kausalzusammenhang; Tretene; Beschwerdeführerin; Unfälle; Todesursache; Sinne; Unfallversicherung; Ursache; Entscheid; Mittelbar; Natürliche; Blutung; Antikoagulation; Orale; Hinterlassenenrente; Tretenen; Intracranielle; Einsprache; Ereignis; überwiegend
SGUV 2012/77Entscheid Art. 9 UVG, Art. 14 UVV, Anhang 1 UVV. Berufskrankheit. Frage nach dem Vorliegen einer Asbestexposition eines im Gleisbau tätig gewesenen Versicherten. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2013, UV 2012/77). Beschwerde; Asbest; Suva-act; Beschwerdegegnerin; Abklärung; Lunge; Beschwerdeführer; Abklärungen; Beschwerdeführerin; Stellung; Bericht; Stoff; Beurteilung; Berufskrankheit; Vorliegen; Stellungnahme; Stoffe; Akten; Faserjahre; Einsprache; Vorliegenden; Asbestexposition; Adenokarzinom; Schotter; Berufliche; Kriterien; Faserjahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 377 (9C_806/2016)Art. 59 Abs. 5 IVG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation. Eine von der IV-Stelle angeordnete Observation entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verletzt daher Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 4). Das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, ist im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar. In casu überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position der versicherten Person (E. 5). Recht; Observation; Urteil; Recht; Beweis; Beschwerde; Verfahren; Privat; Verfügung; IV-Stelle; Interesse; Rente; Überwachung; Person; Gesetzlich; Beschwerdeführer; Invalidenversicherung; Eingriff; öffentlich; Bundesgericht; Gesetzliche; Verletzung; Grundlage; Schutz; Interessen; Rechtswidrig; Hinweis; Sachverhalt; Rechtsprechung
143 V 295 (8C_228/2017)Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012). Anwendbarkeit der LSE 2012 auf die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung (E. 2-4). Einsprache; Tabelle; Invalidität; Beschwerde; Recht; Einspracheentscheid; Rente; Prozent; Invalideneinkommen; Urteil; Verfügung; Invaliditätsgrad; Bundesgericht; Einkommen; Vorinstanz; Renten; Entscheid; Gesundheits; Gericht; Invaliditätsbemessung; Person; Kompetenzniveau; Zahlen; Bereich; Rechtlich; Beschwerdeverfahren; Lohnentwicklung; Invalideneinkommens; Verpflichtet
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