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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 28 LAMaI dal 2021

Art. 28 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 28 Infortuni

Per gli infortuni ai sensi dell’articolo 1 capoverso 2 lettera b1, l’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie assume gli stessi costi delle prestazioni in caso di malattia.


1 Ora: art. 1a cpv. 2 lett. b


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/44Entscheid Art. 28 KVG: Die Ursächlichkeit einer Wurzelfraktur - krankheits- oder unfallbedingt - kann anhand der vorliegenden, sich widersprechenden zahnärztlichen Beurteilungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgelegt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2015,UV 2014/44).Entscheid vom 15. Juli 2015BesetzungVersicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber Studerus und Lisbeth Mattle Frei;Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.UV Wurzel; Unfall; Beschwerde; Sicher; Beweis; Kariös; Sicherung; Wurzelfraktur; Beurteilung; Karies; Beschwerdeführer; Kariöse; Röntgenbild; Sichtbar; Beschwerdegegnerin; Erwägung; Sachverhalt; Jedoch; Medizinische; Zähne; ärztliche; Fraktur; Kariösen; Avanex; Möglich; Röntgenbilder; Liegen
SGUV 2010/34Entscheid Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG; Art. 28 KVG; Art. 31 Abs. 2 KVG: Leistungspflicht des Krankenversicherers für solche nach (angeblichen) Sturzereignissen erfolgte Zahnbehandlungen mangels Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses verneint. Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG i.V.m. Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV: Rückweisung zu weiteren Abklärungen hinsichtlich Vorliegens einer Osteomyelitis der Kiefer wegen widersprüchlicher und damit ungenügender Beweisgrundlage. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2011, UV 2010/34). Beschwerde; Unfall; Behandlung; ärztliche; Osteomyelitis; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Behandlungen; Oberkiefer; Zahnärztliche; Gesicht; Liegen; Erkrankung; ärztlichen; Geführt; Krankheit; Leistungspflicht; Kosten; Gesichtsschmerz; Schwere; Diagnose; Zahnärztlichen;Bericht; Kiefer; Stellt; Beurteilung; Zahnbehandlung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGObligatorisch; Unfall; Kranken; Obligatorische; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Leistungen; Krankenversicherung; Beschwerde; Recht; Geleistet; Ermessen; Erwerb; Pauschale; Erwerbstätig; Entscheid; Wortlaut; Nichtberufsunfälle; Rekurs; Gemachte; Verwaltungsgericht; Versicherung; Kommentar; Auslegung
SGB 2020/6Entscheid Sozialhilfe. Zusatzversicherung. Prämien für über die medizinische Grundversicherung hinausgehenden Zusatzversicherungen können nur in begründeten Ausnahmefällen von der Sozialhilfe übernommen werden. Bei der vorliegend strittigen Einzel-Unfallversicherung handelt es sich um eine (Kapital-)Zusatzversicherung nach VVG, welche der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen nach Art. 28 KVG mit einem Kapital Schutz gewährt. Die Beschwerdeführerin führt keine stichhaltigen Gründe an, welche eine ausnahmsweise Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung zu rechtfertigen vermögen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/6). Beschwerde; Versicherung; Unfall; Sozialhilfe; Prämie; Prämien; Beschwerdeführerin; Kapital; Unfallversicherung; Entscheid; Übernahme; Invalidität; übernommen; Zusatzversicherung; Leistungen; Richtlinien; Vorinstanz; Jahresprämie; Versicherungen; Einzel-Unfallversicherung; Kapitel; Gallen; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Höhe; Obligatorische; Verwaltungsgericht; SKOS-Richtlinien; Wizent
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 Ib 93Pflichtlagerhaltung. Sicherungsanspruch des Bundes für die von ihm garantierten Pflichtlagerkredite. BG über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September 1955 (KVG). 1. Rechtsweg. Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit (Art. 28 Abs. 3 KVG, Art. 12 Abs. 5 KVG; E. 1). 2. Begriff des Vermögensvorteils gemäss Art. 28 Abs. 1 KVG (E. 2). 3. Sicherungsanspruch des Bundes ausserhalb des Konkurses und des Nachlassverfahrens bei freihändiger Verwertung von Pfändern aus Pflichtlagerbeständen. Grundsätzliche Vorwirkung des Sicherungsanspruchs bejaht (E. 3), unter Vorbehalt eines gewissen Gutglaubensschutzes (E. 4, 6 u. 7a). 4. Herabsetzungsansprüche wegen mangelhafter Kontrolle durch die Organe der Aufsichtsbehörde? (E. 8). Pflicht; Pflichtlager; Pfand; Bundes; Schuler; Lager; Aussonderung;Aussonderungsrecht; Verwertung; Freihändig; Baumwolle; Konkurs; Freihändige; Firma; Klage; Pfandgläubiger; Kredit; Pfandrecht; Sicherung; Sicherungsanspruch; Krieg; Herausgabe; Schweiz; Recht; Bundesgericht; Freihändigen; Pfänder; Wirtschaftliche
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