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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 28 LIFD dal 2023

Art. 28 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 28

Ammortamenti

1 Gli ammortamenti degli attivi, giustificati dall’uso commerciale, sono ammessi nella misura in cui sono allibrati o, in caso di tenuta di una contabilità semplificata secondo l’articolo 957 capoverso 2 CO76, figurano in speciali tabelle di am­mortamento.77

2 In generale gli ammortamenti sono calcolati in funzione del valore effettivo dei singoli elementi patrimoniali oppure sono ripartiti in funzione della durata probabile d’utilizzazione dei singoli elementi.

3 Gli ammortamenti su attivi rivalutati per compensare perdite sono ammessi uni­ca­mente se le rivalutazioni erano autorizzate dal diritto commerciale e le perdite potevano essere dedotte al momento dell’ammortamento giusta l’articolo 31 capo­verso 1.

76 RS 220

77 Nuovo testo giusta l’all. n. 7 della LF del 19 giu. 2020 (Diritto della società anonima), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2020 4005; 2022 109; FF 2017 325).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.27Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Rekurrenten; Selbständig; Recht; Selbständige; Buchhaltung; Begründet; Einsprache; Nebenerwerb; Kassabuch; Rechtsmittel; Ermessen; Beschwerde; Erwerbstätigkeit; Veranlagung; Steuergericht; Abschreibung; Landwirt; Selbständigen; Aufrechnung; Vorinstanz; Einkommen; Abzug; Unbegründet; Rekurs; Einnahmen
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Beschwerde; Beschwerdeführer; Wertberichtigung; Geschäft; Geschäfts; Kontokorrent; Geldwerte; Leistung; Geschäftsvermögen; Leistungen; Darlehen; Beschwerdeführers; Reise; Steuerpflichtigen; Höhe; Geldwerten; Einsprache; Bundessteuer; Kontokorrent-Guthaben; Einkommen; Privatvermögen; Wertberichtigungen; Beantragt; Veranlagung; Zuordnung; Begründet; Darlehens; Reisen;Peius
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/157, B 2018/158Entscheid Steuerrecht, Art. 40 Abs. 2 lit. a StG, Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 28 DBG. Bei den streitbetroffenen Liegenschaften handelt es sich um Kapitalanlageliegenschaften. Der Beschwerdeführer ist gewerbsmässiger Liegenschaftshändler, nicht jedoch gewerbsmässiger Immobilienverwalter. Deshalb sind die bilanzierten Kapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können diese Kapitalanlageliegenschaften des gewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht abgeschrieben werden und sind auch der Wertberichtigung nicht zugänglich. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/157 und B 2018/158). Beschwerde; Liegenschaft; Liegenschaften; Bundes; Verwaltung; Abschreibung; Abschreibungen; Kapitalanlage; Beschwerdeführer; Kapitalanlageliegenschaft; Immobilien; Bundessteuer; Entscheid; Kantons; Kapitalanlageliegenschaften; Betrieb; Recht; Gemeindesteuer; Einkommen; Gemeindesteuern; Ordentliche; Verwaltungsgericht; Umlaufvermögen; Geschäftsvermögen; Anlagevermögen; Liegenschaftenhändler; Steuerbare; Privat; Vorinstanz; Liegenschaften
SGI/1-2011/178Entscheid Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178). Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Konto; Aufrechnung; Vorinstanz; Geschäft; Unternehmung; Verbucht; Privatanteil; Einzelfirma; Privat; Private; Fahrzeuge; Begründet; Erwerbstätigkeit; Material; Einkommen; Buchhaltung; Abschreibungen; Aufwendungen; Aktiven; Bracht; Worden; Buchung; Selbständiger; Aufwand; Geschäftsmässig; Steuerpflichtigen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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