1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)1, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.2
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
1 SR 220
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2018.27 | Staats- und Bundessteuer 2015 | Rekurrent; Rekurrenten; Selbständig; Recht; Selbständige; Buchhaltung; Begründet; Einsprache; Nebenerwerb; Kassabuch; Rechtsmittel; Ermessen; Beschwerde; Erwerbstätigkeit; Veranlagung; Steuergericht; Abschreibung; Landwirt; Selbständigen; Aufrechnung; Vorinstanz; Einkommen; Abzug; Unbegründet; Rekurs; Einnahmen |
SO | SGBST.2017.54 | Bundessteuer 2012 | Beschwerde; Beschwerdeführer; Wertberichtigung; Geschäft; Geschäfts; Kontokorrent; Geldwerte; Leistung; Geschäftsvermögen; Leistungen; Darlehen; Beschwerdeführers; Reise; Steuerpflichtigen; Höhe; Geldwerten; Einsprache; Bundessteuer; Kontokorrent-Guthaben; Einkommen; Privatvermögen; Wertberichtigungen; Beantragt; Veranlagung; Zuordnung; Begründet; Darlehens; Reisen;Peius |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/157, B 2018/158 | Entscheid Steuerrecht, Art. 40 Abs. 2 lit. a StG, Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 28 DBG. Bei den streitbetroffenen Liegenschaften handelt es sich um Kapitalanlageliegenschaften. Der Beschwerdeführer ist gewerbsmässiger Liegenschaftshändler, nicht jedoch gewerbsmässiger Immobilienverwalter. Deshalb sind die bilanzierten Kapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können diese Kapitalanlageliegenschaften des gewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht abgeschrieben werden und sind auch der Wertberichtigung nicht zugänglich. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/157 und B 2018/158). | Beschwerde; Liegenschaft; Liegenschaften; Bundes; Verwaltung; Abschreibung; Abschreibungen; Kapitalanlage; Beschwerdeführer; Kapitalanlageliegenschaft; Immobilien; Bundessteuer; Entscheid; Kantons; Kapitalanlageliegenschaften; Betrieb; Recht; Gemeindesteuer; Einkommen; Gemeindesteuern; Ordentliche; Verwaltungsgericht; Umlaufvermögen; Geschäftsvermögen; Anlagevermögen; Liegenschaftenhändler; Steuerbare; Privat; Vorinstanz; Liegenschaften |
SG | I/1-2011/178 | Entscheid Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Konto; Aufrechnung; Vorinstanz; Geschäft; Unternehmung; Verbucht; Privatanteil; Einzelfirma; Privat; Private; Fahrzeuge; Begründet; Erwerbstätigkeit; Material; Einkommen; Buchhaltung; Abschreibungen; Aufwendungen; Aktiven; Bracht; Worden; Buchung; Selbständiger; Aufwand; Geschäftsmässig; Steuerpflichtigen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter | Handkommentar zum DBG | 2009 |